Veröffentlicht am 5. Oktober 2026
Wassertransporte durch die Armee
Bei Trockenheit kann die Schweizer Armee auf Gesuch der zivilen Behörden Alpbetriebe per Helikopter mit Wasser versorgen. Diese subsidiäre Unterstützung ist an klare Kriterien gebunden und kommt zum Einsatz, wenn zivile Mittel nicht ausreichen. Auf dieser Seite finden Sie die Voraussetzungen und Modalitäten für die von der Armee durchgeführten Wassertransporte.

Die Armee kann zivile Behörden unterstützen, wenn die beantragte Tätigkeit von öffentlichem Interesse ist, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Leistung militärisch machbar ist. Die Unterstützung erfolgt subsidiär: Der Gesuchsteller muss nachweisen, dass die Aufgabe weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung ziviler Organisationen bewältigt werden kann. Die Sicherheit der eingesetzten Personen muss gewährleistet sein. Bei Truppen im Ausbildungsdienst oder Berufsformationen muss zudem ein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen bestehen. Ein Anspruch auf Unterstützung besteht nicht.
Sömmerungsbetriebe können infolge anhaltender Trockenheit von gravierendem Wassermangel betroffen sein. Sind sie nicht ausreichend erschlossen und stehen keine geeigneten zivilen Transportmöglichkeiten zur Verfügung, kann ein Wassertransport aus der Luft notwendig werden. Ohne rechtzeitige Wasserversorgung kann die Gesundheit der Tiere gefährdet sein. Für die Unterstützung der Armee muss durch den Bedarfsträger über den Kanton ein Gesuch eingereicht werden.
Nein. Wassertransporte wegen Trockenheit sind nicht automatisch militärische Katastrophenhilfe. Ob ein Wassertransport als militärische Katastrophenhilfe oder als Unterstützungsleistung nach VUM behandelt wird, hängt von der konkreten Lage und den erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen ab. Sind die Voraussetzungen der Verordnung über die militärische Katastrophenhilfe im Inland nicht erfüllt, kann eine zeitlich und inhaltlich begrenzte Unterstützung nach VUM geprüft werden.
Gesuche müssen über die zuständigen kantonalen Behörden bzw kantonalen Führungsorgane eingereicht werden. Einzelne Betriebe oder Gemeinden wenden sich deshalb zuerst an die zuständige kantonale Stelle. Der Kanton bündelt den Bedarf, beurteilt die zivile Lage und bezeichnet den verantwortlichen Gesuchsteller. Je nach Art der beantragten Leistung ist zudem eine Unbedenklichkeitserklärung ziviler Anbieter oder eines Branchenverbands einzureichen (siehe Frage 9).
Das zuständige kantonale Führungsorgan reicht das Gesuch über die zuständige Territorialdivision an das Kommando Operationen der Armee ein. Die Armee prüft insbesondere die Rechtsgrundlage, die Subsidiarität, die Vollständigkeit des Gesuchs und auf Grundlage der verfügbaren Mittel die militärische Machbarkeit.
Die zuständige Bewilligungsinstanz entscheidet anschliessend über Art, Umfang, Dauer und Auflagen der Unterstützung. Die bewilligten Leistungen werden in einer Leistungsvereinbarung festgehalten.Bei einer überkantonalen Lage können die Koordination und Priorisierung im Rahmen einer interkantonalen Kommission unter der Leitung der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF) erfolgen.
Solange die Interkantonale Kommission Bevölkerungsschutz für Armeeleistungen (IKBA) nicht aktiviert ist, behandelt die Armee die Gesuche gemäss der Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln VUM (SR 513.74). Die Priorisierung erfolgt lage- und bedarfsbezogen. Die verfügbaren militärischen Mittel sind dabei ein begrenzender Faktor.- ein hinreichend begründetes und vollständiges Gesuch;
- ein öffentliches Interesse an der beantragten Tätigkeit;
- der Nachweis, dass die Aufgabe weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung ziviler Organisationen, des Zivildienstes oder des Zivilschutzes bewältigt werden kann;
- die militärische Machbarkeit und die Verfügbarkeit geeigneter Mittel;
- die Eignung und Sicherheit der eingesetzten Personen;
- bei Truppen im Ausbildungsdienst oder Berufsformationen ein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen;
- keine wesentliche Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft oder der Ausbildungsziele;
- die Unbedenklichkeitserklärung der betroffenen zivilen Anbieter oder eines Branchenverbands.
Die Armee kommt erst zum Zug, wenn die zuständigen zivilen Behörden ihre eigenen Mittel und die verfügbaren kommerziellen Möglichkeiten ausgeschöpft haben oder diese den dringenden Bedarf nicht rechtzeitig decken können.
Tiefere Kosten allein begründen keine Unterstützung durch die Armee. Der Gesuchsteller muss nachvollziehbar darlegen, weshalb keine ausreichende zivile Lösung zur Verfügung steht.Der Gesuchsteller klärt die verfügbaren zivilen Kapazitäten ab und dokumentiert das Ergebnis. Je nach Art der beantragten Leistung wird eine schriftliche Unbedenklichkeitserklärung ziviler Anbieter oder eines Branchenverbands verlangt.
Eine allfällige Unterstützung durch die Armee wird auf das notwendige Mass begrenzt. Leistungen, die über den nachgewiesenen subsidiären Bedarf hinausgehen, werden nicht bewilligt.Möglich sind nur ausdrücklich beantragte, rechtlich zulässige und militärisch machbare Leistungen. Bei der Wasserversorgung kann dies beispielsweise den Lufttransport befüllter geeigneter Behälter sowie deren Rücktransport umfassen.
Ob weitere Transport- oder Logistikleistungen möglich sind, wird im Einzelfall geprüft. Aus der Bewilligung einer bestimmten Leistung ergibt sich kein Anspruch auf zusätzliche Unterstützung. Bei Truppen im Ausbildungsdienst oder Berufsformationen muss mit der Leistung zudem ein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen verbunden seinGrundsätzlich beschafft die Armee weder Wasser noch zivile Wassertanks und übernimmt auch nicht deren Befüllung. Der Gesuchsteller organisiert und finanziert das Wasser, geeignete Behälter sowie weiteres Material, das auf dem zivilen Markt beschafft werden muss.
Er stellt die Behälter rechtzeitig, korrekt befüllt und transportbereit am vereinbarten Aufnahmeort bereit. Abweichende Regelungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich bewilligt und in der Leistungsvereinbarung festgehalten wurden.Der Gesuchsteller koordiniert die betroffenen Betriebe, Gemeinden und zivilen Partner. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- die Bereitstellung des Wassers;
- die Organisation geeigneter und befüllter Behälter;
- die Bereitstellung sicherer Aufnahme- und Abladeorte;
- die rechtzeitige Durchführung aller lokalen Vorbereitungen und Absprachen;
- die Gewährleistung der notwendigen Zufahrten und Sicherheitsmassnahmen;
- die Information der Truppe über anwendbare zivile Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften;
- die Bereitstellung besonderer Arbeitsschutzmittel, sofern diese nicht bei der Armee vorhanden sind.
Die Armee beurteilt die militärische Machbarkeit, plant die bewilligte militärische Leistung und führt diese durch. Sie bestimmt den sicheren Einsatz ihrer Mittel.
Die verantwortlichen militärischen Stellen entscheiden aufgrund der Wetterverhältnisse, des Geländes, der Sicherheitslage und der Einsatzbereitschaft über die konkrete Durchführung, den Umfang der Flugleistungen sowie einen allfälligen Unterbruch oder Abbruch.Umfang, Standorte, Zeitraum und Höchstleistung werden im Bewilligungsentscheid und in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Die tatsächliche Durchführung hängt von der Lage vor Ort und der sicher verfügbaren militärischen Kapazität ab.
Nicht aufgeführte Standorte, zusätzliche Transporte oder weitere logistische Leistungen benötigen ein neues oder ergänztes Gesuch sowie eine erneute Prüfung und Bewilligung.Ja. Die Sicherheit und die militärischen Kernaufträge haben Vorrang. Wetterbedingungen, technische Gründe, besondere Ereignisse, Katastrophenhilfe oder andere dringende Armeeaufträge können zu einer Anpassung, einem Unterbruch oder einem Abbruch führen.
Die Kostenregelung richtet sich nach dem Militärgesetz, der VUM, dem Bewilligungsentscheid und der jeweiligen Leistungsvereinbarung. Der Gesuchsteller trägt grundsätzlich die zusätzlich entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Verpflegung, Unterkunft, Treibstoff und zusätzlich benötigtes Armeematerial. Hinzu kommen die von ihm zu tragenden zivilen Aufwendungen, beispielsweise für Wasser, Behälter und deren Befüllung. Ein allfälliger Kostenerlass richtet sich nach Artikel 10 VUM und wird durch die zuständige Stelle separat beurteilt.
Massgebend sind insbesondere:
- das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG);
- die Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM);
- die Weisungen des Chefs Kommando Operationen über entsprechende Unterstützungsleistungen (WUM);
- das konkrete kantonale Unterstützungsgesuch;
- die Nachweise zur Subsidiarität und Unbedenklichkeit;
- die militärische Machbarkeitsbestätigung;
- der Bewilligungsentscheid;
- die Leistungsvereinbarung.
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