Veröffentlicht am 22. Dezember 2023
Religion und Weltanschauung

In der Schweiz gilt Religions- und Glaubensfreiheit. In der Schweizer Armee werden die Religion, der (Nicht-)Glaube, das Gewissen und die Weltanschauung jeder Person respektiert. Seelsorgliche Unterstützung steht allen Angehörigen der Armee zur Verfügung. Unter Berücksichtigung des Dienstbetriebs wird dem Recht nach religiöser Praxis Rechnung getragen. Bei Beratungs- und Betreuungsbedürfnissen unterstützt die Armeeseelsorge. FiAD kann ergänzend oder vermittelnd beigezogen werden.
Die Armeeseelsorge ist die Fachstelle für seelsorgliche Betreuung (Beratung, Begleitung und Unterstützung). Sie befasst sich im Umfeld der Armee mit religiösen, spirituellen, weltanschaulichen, ethischen und existentiellen Fragen und Anliegen. (Regl 51.002 DRA Art. 64; Wsg 90.126 WBBU Art. 8, 9)
Solange es der Dienstbetrieb erlaubt, können religiöse Urlaube gestattet werden. Die Erfüllung der militärischen Aufgaben hat oberste Priorität. Es gilt der Einzelfallentscheid. Die Bedeutung des religiösen Gebotes für die betroffene Person wird im Einzelgespräch mit dem Kommandanten oder der Kommandantin und der Armeeseelsorge geklärt und mit den militärischen Pflichten abgewogen. Bitte wenden Sie sich frühzeitig an Ihren Kommandanten oder Ihre Kommandantin beziehungsweise den zuständigen Armeeseelsorger oder die zuständige Armeeseelsorgerin. (Regl 51.002 DRA Art 95.1)
Angehörige der Armee haben das Recht auf seelsorgliche Betreuung (Beratung, Begleitung und Unterstützung). Diese liegt in der Verantwortung der Armeeseelsorge und steht allen Angehörigen der Armee unabhängig ihrer Weltanschauung offen. Die Armeeseelsorger und Armeeseelsorgerinnen vertreten diverse Glaubensrichtungen und werden in die Truppen eingeteilt. Es besteht kein Anrecht auf eine konfessions-/religionsspezifische seelsorgliche Betreuung. Haben Sie jedoch spezifische Bedürfnisse, wenden Sie sich bitte an die Fachstelle Armeeseelsorge oder den für Sie zuständigen Armeeseelsorger oder die für Sie zuständige Armeeseelsorgerin. (Regl 51.002 DRA Art. 64)
In der Schweiz gilt Religions- und Glaubensfreiheit. In der Schweizer Armee wird die Religion und der (Nicht-)Glaube jeder Person respektiert. Unter Berücksichtigung des militärischen Auftrags und Dienstbetriebs wird dem Recht nach religiöser Praxis Rechnung getragen, darunter fällt auch beten.
Bei Beratungs- und Betreuungsbedürfnissen unterstützt die Armeeseelsorge. Seelsorgliche Unterstützung steht allen Angehörigen der Armee zur Verfügung. FiAD kann ergänzend oder vermittelnd beigezogen werden. (Regl 51.002 DRA Kap. 6)
Im Militärdienst dürfen private Kleidungsstücke und Gegenstände nicht sichtbar sein. Es liegt in der Verantwortung des zuständigen Kommandanten oder der zuständigen Kommandantin das entsprechende Reglement (Regl 51.010 Ziff 37) umzusetzen und dessen Einhaltung zu kontrollieren.
Nehmen Sie bei Bedarf mit Ihrem Kommandanten oder Ihrer Kommandantin oder der Armeeseelsorge Kontakt auf.
Religiöse Kostformen können im Truppenhaushalt nicht speziell berücksichtigt werden. Die Verpflegung wird sinngemäss wie die fleischlose Kostform gehandhabt. Nach Möglichkeit wird die Fleischwahl bei Hauptgerichten im Feld bei der Planung entsprechend berücksichtigt.
Wer kein Fleisch isst oder bestimmte Fleischarten meidet, meldet dies mindestens zwei Wochen vordienstlich direkt beim künftigen Schulkommando respektive beim Kommandanten oder bei der Kommandantin. (Regl 60.001 Vpf A Ziff. 5)
In der Regel wird bei vorgesehenen Fleischgerichten in stationären Einrichtungen ein ovo-lacto-vegetabiles Gericht als Alternative abgegeben.
Wer kein Fleisch isst oder bestimmte Fleischarten meidet, meldet dies mindestens zwei Wochen vordienstlich direkt beim künftigen Schulkommando respektive beim Kommandanten oder bei der Kommandantin. (Regl 60.001 Vpf A Ziff. 4)
Spezielle Kostformen (z.B. bei Gluten-, Laktoseunverträglichkeit und spezielle Diätformen) können nicht durch die Truppenküche zubereitet werden. Es besteht die Möglichkeit, sich vegetarisch zu ernähren (ovo-lacto-vegetabil). Die Diensttauglichkeit von Veganern und Veganerinnen wird im Rahmen der Rekrutierung abgeklärt. Eine strikte vegane Lebensführung führt nicht per se zur Militärdienstuntauglichkeit. (Regl 60.001 Vpf A Ziff. 4)
Wenden Sie sich an Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten, Ihren Kommandanten oder Ihre Kommandantin beziehungsweise nehmen Sie Kontakt mit dem für Sie zuständigen Armeeseelsorger oder der für Sie zuständigen Armeeseelsorgerin auf. Für weiterführende Informationen wenden Sie sich an die Armeeselsorge. (Regl 51.002 DRA Art. 93.2, 95.1)
Alkoholkonsum ist ein persönlicher Entscheid. Dass Sie keinen Alkohol trinken, sollte von allen respektiert werden, unabhängig Ihrer persönlichen Gründe dafür. Bei Fragen oder Konflikten wenden Sie sich bitte an Ihren Vorgesetzten oder Ihre Vorgesetzte oder an FiAD.
Militärdienstpflichtige und -interessierte, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommando des Wohnortkantons ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ein.
Wenn Sie aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten können und bereit sind, den länger dauernden Zivildienst zu leisten, stellen Sie ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst (gilt für Männer und Frauen). Ein Gesuch können Sie frühestens dann einreichen, nachdem Sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich befunden worden sind – aber auch zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt als Angehörige oder Angehöriger der Armee.
Die Rekrutierung für den Zivilschutz und den Militärdienst wird gemeinsam durchgeführt. Sofern Sie für die Schutzdienstleistung tauglich sind und nicht Militär- oder Zivildienst leisten, sind Sie als Mann schutzdienstpflichtig. Frauen können freiwillig Zivilschutz leisten.
Kontakt
Fachstelle Frauen in der Armee und Diversity (FiAD)
Schweizer Armee
Kommando Ausbildung
Papiermühlestrasse 14
CH - 3003 Bern
Montag – Freitag: 08:00 – 17:00 Uhr
Telefon: +41 58 480 50 00
E-Mail: contact.fiad@vtg.admin.ch