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Fahrzeug- / Schiffsführer

Zulassung Führer

Grundsatz

Das Kommando Rekrutierung rekrutiert im Auftrag des "Personellen der Armee" (FST A, FGG1) AdA für ca. 240 Funktionen. Für jede Rekrutierungsfunktion besteht ein Anforderungsprofil, welches auch die zusätzlichen Anforderungen der Motorfahrzeugführer berücksichtigt. Somit steht eine militärische Fahrberechtigung, immer im Zusammenhang mit der Rekrutierungsfunktion des AdA.

Für die Grundausbildung (GAD) der jeweiligen Rekrutierungsfunktion existieren Stoff- und Lehrpläne, diese enthalten den Lehrplan der entsprechenden militärischen Fahrberechtigungskategorie.

Mit dieser Systematik wird sichergestellt, dass die AdA ihrer Aufgaben, mit den ihnen zugeteilten Fahrzeugentypen, gemäss Anforderungsprofil erfüllen können.

Ausnahme ist die Fahrberechtigungskategorie 921 „Leichte Motorwagen, nicht geländegängig“. Diese kann unabhängig von der Grundausbildung erworben werden. Da sie funktionsungebunden ist und durch den VT-Verantwortlichen ausgebildet werden darf.

Voraussetzungen

Angehörige der Armee werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn:

  • ein militärisches Bedürfnis besteht;
  • sie den medizinischen Mindestanforderungen genügen;
  • sie die Eignungsprüfung für Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen bestanden haben;
  • sie den geforderten Führerausweis besitzen;
  • ihnen der zivile Führerausweis der Kategorien A, A1, B, B1, C, C1, D oder D1 in den letzten zwei Jahren noch nie für mehr als drei Monate oder wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungsmitteleinfluss entzogen worden ist;
  • sie den Führerausweis der Kategorie B besitzen (Ausnahme Kategorie 910 und 940).

Ausbildung

Die Verantwortung über die Ausbildungsvorgaben der militärischen Motorfahrzeugführer obliegt dem Komp Zen FAA. Informationen zu Lehrplänen und Ausbildungsmittel für die Ausbildung der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer der Armee erhalten Sie beim Komp Zen FAA.

Führerprüfung

Die Prüfung der Fahrzeugführer- und Fahrzeugführerinnen der Armee richtet sich nach den Bestimmungen der Weisungen über die militärischen Führer- und Ergänzungsprüfungen (WMFP, Weisung 93.003)

Recht

Art. 23 VMSV

Art. 24 VMSV

Art. 25 VMSV

Art. 31 VMSV

Grundsätzliches

  • Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) erteilt die militärischen Fahrberechtigungen und trägt sie im zivilen Fahrberechtigungsregister ein. Art.32 VMSV
  • Die militärische Fahrberechtigung ist nur zusammen mit dem zivilen Führerausweis gültig.

Militärischer Führerausweis
Militärische Führerausweis (eosinrot, unbefristet gültig)

Konkordanztabelle (Militärische Führerausweiskategorien / Militärische Fahrberechtigungskategorien)

Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK)
Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK)

Die militärischen Fahrberechtigungen werden unbefristet erteilt und von den Kantonen im zivilen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) eingetragen.

Art.33 VMSV

Art.34 VMSV

Grundsätzliches

Gemäss Art. 27 VZV haben sich u.a. die Inhaber der zivilen Führerausweiskategorien C, C1, D und D1 alle 5 Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen.

Die militärischen Fahrberechtigungskategorien werden seit dem 1.1.2004 im zivilen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) eingetragen. Die militärischen Fahrberechtigungskategorien 930 und 931 lösen gleichzeitig die zivilen Führerausweiskategorien C und/oder C1 aus (ziviler Mehrwert!). Die Inhaber dieser Ausweiskategorien werden folglich durch die zuständigen zivilen Behörden zur vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgeboten. Die Kosten für diese Untersuchung gehen zu Lasten der Ausweisinhaberinnen bzw. der Ausweisinhaber.

Die militärischen Fahrberechtigungskategorien 950 (gepanzerte Raupenfahrzeuge) und 960 (gepanzerte Radfahrzeuge) lösen keine zivile Führerausweiskategorie aus. Die Inhaber dieser beiden Hauptkategorien werden demnach alle fünf Jahre durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) für die medizinischen Kontrolluntersuchung aufgeboten. Die Untersuchungen erfolgen durch den militärärztlichen Dienst. 

Hinweis

Inhaber von eosinroten militärischen Führerausweisen mit den 'alten' Fahrberechtigungskategorien Kategorien III, V, VI und VII (inkl. sämtlicher Untergruppen), werden bis zur Erfüllung der Dienstpflicht nach wie vor vom SVSAA zur Kontrolluntersuchung durch den militärärztlichen Dienst aufgeboten, sofern sie nicht der zivilen Kontrollpflicht unterstehen. Art. 35 VMSV

Grundsätzliches

Ist der zivile Führerausweis entzogen, dürfen auch keine militärischen Fahrzeuge gelenkt werden.

Die für die militärischen Fahrberechtigungen zuständige Administrativbehörde ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA). 

Entzugsgründe militärische Fahrberechtigung

Das SVSAA entzieht dem oder der Angehörigen der Armee die militärische Fahrberechtigung, wenn:

  • ihm oder ihr der zivile Führerausweis wiederholt – gemäss langjähriger Praxis bei einer gesamt Entzugsdauer von mehr als 8 Monaten – oder dauernd entzogen wurde;
  • er oder sie den Anforderungen als militärischer Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin nicht mehr genügt – mehrere Widerhandlungen bzw grobe Verletzung der Verkehrsregeln;
  • er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum missachtet;
  • er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des zivilen Führerausweises oder der militärischen Fahrberechtigung nicht mehr erfüllt.
  • er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt. 

Entzugsgründe militärischen Schiffsführerausweis

Es entzieht dem oder der Angehörigen der Armee den militärischen Schiffsführerausweis, wenn:

  • ein Entzugsgrund nach den Artikeln 19-21 BSG vorliegt;
  • ihm oder ihr die militärische Fahrberechtigung nach Artikel 38 der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) entzogen wurde;
  • er oder sie den Anforderungen als militärischer Schiffsführer oder militärische Schiffsführerin nicht mehr genügt – mehrere Widerhandlungen bzw grobe Verletzung der Verkehrsregeln;
  • er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum missachtet;
  • er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des zivilen oder des militärischen Schiffsführerausweises nicht mehr erfüllt;
  • er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt. 

Entzugsgründe militärischer Expertenausweis

Das SVSAA entzieht den Expertenausweis, wenn:

  • dem MVE der zivile Führerausweis wiederholt – gemäss langjähriger Praxis bei einer gesamt Entzugsdauer von mehr als 8 Monaten – oder dauernd entzogen wurde;
  • der MVE den Anforderungen als Verkehrsexperte oder als Fahrzeugführer nicht mehr genügt – mehrere Widerhandlungen bzw grobe Verletzung der Verkehrsregeln;
  • der MVE die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol und Drogenkonsum missachtet;
  • der MVE den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt;
  • der MVE die vorgeschriebene Anzahl Prüfungen (mindestens 15 Prüfungen in drei Jahren) nicht abnimmt;
  • der MVE vorsätzlich falsche Angaben auf den Bewerbungsblättern für den Lehrgang MVE gemacht hat;
  • der MVE während seiner Tätigkeit eingetretene Probleme verheimlicht;
  • der MVE aus dem Bundesdienst austritt;
  • der MVE in einem anderen Bundesbetrieb tätig ist und dort nicht mehr als Experte eingesetzt ist;
  • Teilentzüge einzelner Kategorien sind möglich (z B ärztlich, Nichtgebrauch) 

Rechtsmittel

Gegen die Entzugsverfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee kann Dienstbeschwerde gemäss Art 104 DR erhoben werden. Dieser kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Beschwerdeinstanz ist der Chef der Armee. 

Recht

Art. 37 VMSV

Art. 38 VMSV

Art 19-21 BSG

Art.12 VMSch

Art. 14 VMSch

I Schiffe mit Aussenbordmotoren
II Schiffe bis 15m mit eingebauten Motoren
III Schiffe über 15m mit eingebauten Motoren
IV Geniefähren (alle Typen)
V Schiffe besonderer Bauart
VI Radarnavigation
Militärische Schiffsführerausweis
Militärische Schiffsführerausweis

Umschreiben eines militärischen Schiffsführerausweises in einen zivilen Schiffsführerausweis

Die Umschreibung des militärischen Schiffsführerausweises in einen zivilen Schiffsführerausweis richtet sich nach den Weisungen des Kommandos Lehrverband Genie / Rettung.

Gemäss der Verordnung über die militärische Schifffahrt (VMSch), Art. 15 Ziff 1 können Inhaberinnen und Inhaber militärischer Schiffsführerausweise mittels dem Formular 37.080 "Anmeldung zur Umschreibung des militärischen Schiffsführerausweis Kat I/II"  diesen in ein kantonales Dokument umschreiben lassen, sofern sie alle dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.


Logistikbasis der Armee Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee
Zulassung Fahrzeug- und Schiffsführer
Rodtmattstrasse 110
CH-3003 Bern
Tel. +41 58 464 29 07


Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee
Administrativmassnahmen
Rodtmattstrasse 110
CH-3003 Bern
Tel. +41 58 464 44 79