Fahrzeug- / Schiffsführer

Grundsatz
Das Kommando Rekrutierung rekrutiert im Auftrag des "Personellen der Armee" (FST A, FGG1) AdA für ca. 240 Funktionen. Für jede Rekrutierungsfunktion besteht ein Anforderungsprofil, welches auch die zusätzlichen Anforderungen der Motorfahrzeugführer berücksichtigt. Somit steht eine militärische Fahrberechtigung, immer im Zusammenhang mit der Rekrutierungsfunktion des AdA.
Für die Grundausbildung (GAD) der jeweiligen Rekrutierungsfunktion existieren Stoff- und Lehrpläne, diese enthalten den Lehrplan der entsprechenden militärischen Fahrberechtigungskategorie.
Mit dieser Systematik wird sichergestellt, dass die AdA ihrer Aufgaben, mit den ihnen zugeteilten Fahrzeugentypen, gemäss Anforderungsprofil erfüllen können.
Ausnahme ist die Fahrberechtigungskategorie 921 „Leichte Motorwagen, nicht geländegängig“. Diese kann unabhängig von der Grundausbildung erworben werden. Da sie funktionsungebunden ist und durch den VT-Verantwortlichen ausgebildet werden darf.
Voraussetzungen
Angehörige der Armee werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn:
- ein militärisches Bedürfnis besteht;
- sie den medizinischen Mindestanforderungen genügen;
- sie die Eignungsprüfung für Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen bestanden haben;
- sie den geforderten Führerausweis besitzen;
- ihnen der zivile Führerausweis der Kategorien A, A1, B, B1, C, C1, D oder D1 in den letzten zwei Jahren noch nie für mehr als drei Monate oder wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungsmitteleinfluss entzogen worden ist;
- sie den Führerausweis der Kategorie B besitzen (Ausnahme Kategorie 910 und 940).
Ausbildung
Die Verantwortung über die Ausbildungsvorgaben der militärischen Motorfahrzeugführer obliegt dem Komp Zen FAA. Informationen zu Lehrplänen und Ausbildungsmittel für die Ausbildung der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer der Armee erhalten Sie beim Komp Zen FAA.
Führerprüfung
Die Prüfung der Fahrzeugführer- und Fahrzeugführerinnen der Armee richtet sich nach den Bestimmungen der Weisungen über die militärischen Führer- und Ergänzungsprüfungen (WMFP, Weisung 93.003)
Recht
Grundsätzliches
- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) erteilt die militärischen Fahrberechtigungen und trägt sie im zivilen Fahrberechtigungsregister ein. Art.32 VMSV
- Die militärische Fahrberechtigung ist nur zusammen mit dem zivilen Führerausweis gültig.
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Weisung über den Umtausch gelber unbefristeter militärischer Führerausweise, vom 01.04.2015
PDF, 10 Seite[n], 697 KB
Konkordanztabelle (Militärische Führerausweiskategorien / Militärische Fahrberechtigungskategorien)
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Militärische Führerausweiskategorien (Stand 01.01.2000), gültig bis 31.12.2003
07.11.2016 | PDF, 1 Seite[n], 39 KB -
Konkordanztabelle (Militärische Führerausweiskategorien / Militärische Fahrberechtigungskategorien)
10.12.2018 | PDF, 1 Seite[n], 465 KB, Deutsch
Die militärischen Fahrberechtigungen werden unbefristet erteilt und von den Kantonen im zivilen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) eingetragen.
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Militärische Fahrberechtigungskategorien ab 2019
PDF, 1 Seite[n], 32 KB -
Militärische Führerausweiskategorien ab 2011
PDF, 1 Seite[n], 1 MB -
Militärische Fahrberechtigungskategorien, Gültig bis 31.12.2010
PDF, 1 Seite[n], 26 KB
Grundsätzliches
Gemäss Art. 27 VZV haben sich u.a. die Inhaber der zivilen Führerausweiskategorien C, C1, D und D1 alle 5 Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen.
Die militärischen Fahrberechtigungskategorien werden seit dem 1.1.2004 im zivilen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) eingetragen. Die militärischen Fahrberechtigungskategorien 930 und 931 lösen gleichzeitig die zivilen Führerausweiskategorien C und/oder C1 aus (ziviler Mehrwert!). Die Inhaber dieser Ausweiskategorien werden folglich durch die zuständigen zivilen Behörden zur vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgeboten. Die Kosten für diese Untersuchung gehen zu Lasten der Ausweisinhaberinnen bzw. der Ausweisinhaber.
Die militärischen Fahrberechtigungskategorien 950 (gepanzerte Raupenfahrzeuge) und 960 (gepanzerte Radfahrzeuge) lösen keine zivile Führerausweiskategorie aus. Die Inhaber dieser beiden Hauptkategorien werden demnach alle fünf Jahre durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) für die medizinischen Kontrolluntersuchung aufgeboten. Die Untersuchungen erfolgen durch den militärärztlichen Dienst.
Hinweis
Inhaber von eosinroten militärischen Führerausweisen mit den 'alten' Fahrberechtigungskategorien Kategorien III, V, VI und VII (inkl. sämtlicher Untergruppen), werden bis zur Erfüllung der Dienstpflicht nach wie vor vom SVSAA zur Kontrolluntersuchung durch den militärärztlichen Dienst aufgeboten, sofern sie nicht der zivilen Kontrollpflicht unterstehen. Art. 35 VMSV
Grundsätzliches
Ist der zivile Führerausweis entzogen, dürfen auch keine militärischen Fahrzeuge gelenkt werden.
Die für die militärischen Fahrberechtigungen zuständige Administrativbehörde ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA).
Entzugsgründe militärische Fahrberechtigung
Das SVSAA entzieht dem oder der Angehörigen der Armee die militärische Fahrberechtigung, wenn:
- ihm oder ihr der zivile Führerausweis wiederholt – gemäss langjähriger Praxis bei einer gesamt Entzugsdauer von mehr als 8 Monaten – oder dauernd entzogen wurde;
- er oder sie den Anforderungen als militärischer Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin nicht mehr genügt – mehrere Widerhandlungen bzw grobe Verletzung der Verkehrsregeln;
- er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum missachtet;
- er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des zivilen Führerausweises oder der militärischen Fahrberechtigung nicht mehr erfüllt.
- er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt.
Entzugsgründe militärischen Schiffsführerausweis
Es entzieht dem oder der Angehörigen der Armee den militärischen Schiffsführerausweis, wenn:
- ein Entzugsgrund nach den Artikeln 19-21 BSG vorliegt;
- ihm oder ihr die militärische Fahrberechtigung nach Artikel 38 der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) entzogen wurde;
- er oder sie den Anforderungen als militärischer Schiffsführer oder militärische Schiffsführerin nicht mehr genügt – mehrere Widerhandlungen bzw grobe Verletzung der Verkehrsregeln;
- er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum missachtet;
- er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des zivilen oder des militärischen Schiffsführerausweises nicht mehr erfüllt;
- er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt.
Entzugsgründe militärischer Expertenausweis
Das SVSAA entzieht den Expertenausweis, wenn:
- dem MVE der zivile Führerausweis wiederholt – gemäss langjähriger Praxis bei einer gesamt Entzugsdauer von mehr als 8 Monaten – oder dauernd entzogen wurde;
- der MVE den Anforderungen als Verkehrsexperte oder als Fahrzeugführer nicht mehr genügt – mehrere Widerhandlungen bzw grobe Verletzung der Verkehrsregeln;
- der MVE die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol und Drogenkonsum missachtet;
- der MVE den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt;
- der MVE die vorgeschriebene Anzahl Prüfungen (mindestens 15 Prüfungen in drei Jahren) nicht abnimmt;
- der MVE vorsätzlich falsche Angaben auf den Bewerbungsblättern für den Lehrgang MVE gemacht hat;
- der MVE während seiner Tätigkeit eingetretene Probleme verheimlicht;
- der MVE aus dem Bundesdienst austritt;
- der MVE in einem anderen Bundesbetrieb tätig ist und dort nicht mehr als Experte eingesetzt ist;
- Teilentzüge einzelner Kategorien sind möglich (z B ärztlich, Nichtgebrauch)
Rechtsmittel
Gegen die Entzugsverfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee kann Dienstbeschwerde gemäss Art 104 DR erhoben werden. Dieser kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Beschwerdeinstanz ist der Chef der Armee.
Recht
Führen von Militärschiffen (Gesetzliche Grundlagen)
- Ausbildung Art. 10 VMSch
- Prüfung Art. 11 VMSch
- Ausweis Art. 12 VMSch
- Auflagen und Beschränkungen; Ausweisentzug Art. 14 VMSch
- Kantonale Ausweise Art 15 VMSch
- Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen Art. 16 VMSch
Militärische Schiffsführerausweiskategorien Art. 13 VMSch
I | Schiffe mit Aussenbordmotoren |
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II | Schiffe bis 15m mit eingebauten Motoren |
III | Schiffe über 15m mit eingebauten Motoren |
IV | Geniefähren (alle Typen) |
V | Schiffe besonderer Bauart |
VI | Radarnavigation |
Umschreiben eines militärischen Schiffsführerausweises in einen zivilen Schiffsführerausweis
Die Umschreibung des militärischen Schiffsführerausweises in einen zivilen Schiffsführerausweis richtet sich nach den Weisungen des Kommandos Lehrverband Genie / Rettung.
Gemäss der Verordnung über die militärische Schifffahrt (VMSch), Art. 15 Ziff 1 können Inhaberinnen und Inhaber militärischer Schiffsführerausweise mittels dem Formular 37.080 "Anmeldung zur Umschreibung des militärischen Schiffsführerausweis Kat I/II" diesen in ein kantonales Dokument umschreiben lassen, sofern sie alle dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.