Zivildienst
Der Zivildienst ist laut Artikel 59 der Bundesverfassung ein Ersatzdienst zum Militärdienst. Das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) ist auf den 1. Oktober 1996 in Kraft getreten. Der Verfassungsgrundsatz der allgemeinen Wehrpflicht wird durch den Zivildienst nicht angetastet. Er ist keine frei wählbare Alternative zum Militärdienst und bleibt eine besondere Form der Erfüllung der Wehrpflicht.
Die Frage eines Ersatzdienstes kann sich nur für Personen stellen, die militärdienstpflichtig sind, das heisst, jeder Zivildienstwillige muss mindestens an der Rekrutierung teilgenommen haben und dort als militärdiensttauglich erklärt worden sein. Personen, die aus medizinischen oder anderen Gründen nicht militärdienstpflichtig sind, können kein Gesuch stellen.
Die Organisationseinheit Rechtsanwendung und Vorgaben (R/V) des Personellen der Armee stellt die Verbindung zum Bundesamt für Zivildienst im Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement sicher und vollzieht deren Entscheide über die Zulassung zum Zivildienst im militärischen Bereich.
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