Häufig gestellte Fragen
Telekommunikationsmittel
Die Bestellung von Telefonanschlüssen erfolgt über die Swisscom (Schweiz) AG. Das Truppenrechnungswesen verfügt über sechs 0800-Nummern, welche sie den Truppen zur Verfügung stellt. Diese können von den Truppen vorgängig unter der Telefonnummer 058 464 42 57 reserviert werden.
Geldversorgung
Alle sieben Karten sind identisch. Die Unterschrift des Qm ist aber als einzige bei der Post hinterlegt. Die Limiten an Postomat oder in Geschäften bleiben für alle gleich.
Nein, Sie sind nicht verpflichtet Karten abzugeben. Wenn Sie aber eine Karte abgeben, soll der Unterstellte die Empfangsbestätigung für Partnerkarte unterzeichnen. Somit übergeben Sie die Verantwortung für die Karte an den unterstellten Rechnungsführer. Auf dem Kontoauszug ist es ersichtlich, mit welcher Karte wann und wo eine Transaktion getätigt wurde.
Lassen Sie Ihren Four/Kü C eine Vollmachtsregelung ausfüllen, die auf Ihre Kontonummer lautet, und senden Sie das Original an das Truppenrechnungswesen. Der Kontoinhaber muss die Vollmacht per Email bestätigen. Nach ca. einer Woche ist die Vollmacht aktiviert.
Formulare für Vollmachtsregelung können Sie hier herunterladen oder über das Truppenrechnungswesen (0800 85 3003) beziehen.
Die Limiten für Geldbezüge finden Sie in der Anleitung zur Geldversogung.
Nach Dienstende wird der Saldo Ihres Kontos ausgeglichen und auf CHF 0.00 gestellt. Ihr Konto ist somit wieder einsatzbereit für Ihre nächste Dienstleistung.
Nein. Wir führen keine Kontrolle über Ihre PIN-Codes. Vergessen oder verlieren Sie diesen, muss die Karte ersetzt werden.
Einen Kartenverlust melden Sie dem Truppenrechnungswesen (0800 85 3003). Ausserhalb der Bürozeiten wenden Sie sich direkt an den 24-Stunden-Service der PostFinance, 0800 88 88 77.
Postcards, die von einem Geldausgabegerät eingezogen wurden, werden an die PostFinance weitergeleitet. Für eine neue Karte wenden Sie sich bitte an das Truppenrechnungswesen, 0800 85 3003.
Gesuche
Wenn Sie eine Ausgabe planen, welche gemäss Verwaltungsreglement nicht geregelt ist, ist immer ein Gesuch nötig. Zudem sind Blumen, Musik und Saalmieten bei Beförderungsfeiern bewilligungspflichtig.
In der Regel werden Gesuche innerhalb von 3 Arbeitstagen bearbeitet. Sind weitere Abklärungen nötig, kann diese Frist nicht immer eingehalten werden.
Buchhaltung
Gebindekosten dürfen gemäss den Liefervereinbarungen der Schweizer Armee nicht über die Dienstkasse bezahlt werden. Haben Sie den Betrag mit der Postcard bezahlt, ist jedoch der ganze Betrag, inklusive der Gebinde, zu buchen, da ansonsten eine Kontendifferenz entsteht. Der entsprechende Betrag der Gebinde ist danach mittels des GVF 54 bar in die Kasse einzunehmen.
In diesem Fall können Sie gemäss VR 3220 vorgehen. Die Person muss CHF 7.00 für das Morgenessen sowie CHF 10.00 für das Mittag- und Abendessen bezahlen. Der Betrag kann mittels des GVF 53 in der Buchhaltung eingenommen werden. Auf dem Beleg müssen die Namen sowie das Datum des Essens ersichtlich sein.
Sollten die Personen einen speziellen Wunsch betreffend des Essens haben (Menü entspricht nicht dem normalen Essen der besoldeten Truppen), ist der effektive Preis der Warenkosten zu verrechnen. Der Betrag ist ebenfalls über den GVF 53 einzunehmen. Die Namen der Teilnehmer, das Datum sowie das abgegebene Menü müssen auf dem Beleg aufgeführt werden.
Die derzeit gültigen Limiten finden Sie im VR Anhang 6, diese betragen im Moment CHF 1'000.00 pro Kp sowie CHF 2‘000.00 für Bat und Abt Stäbe. In den Rekrutenschulen sowie für Kaderschulen werden die Kredite jeweils Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr in Form einer Vereinbarung abgesprochen.
Seit dem 01.01.2020 müssen die Kassen mit MILO5 geführt werden und die Kassenbücher mit der Buchhaltung eingeschickt werden. Sollten Sie noch Bewegungen nach der Abgabe der Buchhaltung haben (Infrastruktur- oder Materialrechnungen sowie Auflösungsbelege), können Sie diese auf dem Kassenbuch per Hand nachtragen und die entsprechenden Belege ebenfalls der Buchhaltung beilegen.
Überweisen Sie den Dienstkassensaldo bei Dienstende auf Ihr Postkonto. Einzahlungsscheine finden Sie in Ihrem Kontodossier.
Verpflegung
Angaben dazu finden Sie hier.
Angaben zu den Verpflegungsplänen finden Sie hier.
Sie können das Gesuchformular hier herunterladen.
Einige Tipps (Alternativen):
- Teilnahme an einem bestehenden Truppenhaushalt;
- Teilnahme bei einer Waffenplatzküche;
- Beschaffung einer einfachen Mahlzeit zu Lasten des Verpflegungskredites;
- Zubereitung durch Gaststätten.
Ein zentraler Einkauf von frischen Lebensmittel für die gesamte Armee existiert nicht.
Seit dem Jahr 2004 steht es, gestützt auf einen Entscheid des Bundesrates, jedem Rechnungsführer der Armee frei, wie und wo er für die Dienstleistung die Lebensmittel beschaffen will. Wobei der Grundsatz von „Ortslieferanten“ zu beachten ist. Dies bedeutet, dass die Lebensmittel im unmittelbaren Umkreis der Dienstleistung eingekauft werden.
Unterkunft
Sie finden diese in LMS.
Ja. Reichen Sie hierzu ein Gesuch und eine Offerte ein.
Falls Angehörige der Armee in privaten Gebäuden untergebracht werden, muss vorgängig beim Truppenrechnungswesen ein Gesuch eingereicht werden. Auf dem Gesuch müssen mindestens folgende Punkte geklärt sein:
- Wer ist der Logisgeber?
- Wie viele AdA, (inkl Grad) werden in privaten Gebäuden untergebracht?
- Wie viele Nächte dauert die Belegung?
- Wie hoch ist der Preis pro Nacht?
Transport
Hier erhalten Sie ein Verzeichnis der Bundestankstellen sowie weitere Auskünfte zum Betanken.
Benützen grössere Gruppen AdA den öffentlichen Verkehr, oder werden spezielle Verkehrsmittel benützt, ist je nach dem eine Bewilligung nötig (VR Anhang 7).
In der Regel sind fahrplanmässige Fahrten mit Marschbefehl gratis.
Fahrten müssen bezahlt werden, wenn:
- eine Privatbahn benützt wird, die nicht im "Tarifverbund SBB" eingeschlossen ist;
- Extrafahrten ausserhalb des Fahrplanes benötigt werden;
- Streckenführungen ausserhalb des Fahrplanes benötigt werden
Bergbahnen - Personen und Güter:
Die Benützung von Bergbahnen (z.B. Stanserhorn- oder Jungfraubahn) für Transporte ist nur zulässig, wenn der gleiche Zweck innert nützlicher Frist nicht mit truppeneigenen Mitteln erreicht werden kann (Bewilligunginstanzen gem. VR Anhang 7, Ziffer 2.2.5).
Die Bezahlung erfolgt zu Lasten der Dienstkasse.
Einrückungs- Entlassungs- und Urlaubstransporte sowie Transporte für den Ausgang:
Die Kosten können ohne Bewilligung bei einem Fahrweg ab 2 Kilometern über die Dienstkasse abgerechnet werden. Fahrten von unter 2 Kilometern sind bei der LBA (Truppenrechnungswesen) zu beantragen.
Autoverlad durch Alpentunnel und auf Fähren:
- Abrechnung über Dienstkasse
- < 500.00 CHF schriftliche Bewilligung durch Schulkdt (GAD)
- < 500.00 CHF schriftliche Bewilligung durch Tr Kö Kdt (ADF)
- > 500.00 CHF schriftliche Bewilligung durch Kdt Gs Vb/LVb
Transport Besucher am TdA:
- An Besuchstagen ist das Mitführen von Zivilpersonen in Fahrzeugen mit M-Nummer erlaubt, ebenso in militärischen Übungen, bei Notfällen, Truppeneinsätzen oder militärischen Anlässen wie zum Beispiel dem Zukunftstag. Die genauen Vorschriften sind im VMSV unter dem Artikel 47 „Bewilligt Ausnahmen von Mitführen von Zivilpersonen“ zu finden.
- Müssen zivile Besucher vom nächstgelegenen Bahnhof oder Parkplatz zum Truppenstandort und zurück transportiert werden, können dafür Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs berücksichtigt werden, wenn eine Bewilligung des Truppenrechnungswesens vorliegt (VR Anhang 7, Ziffer 2.2.7).
Erwerbsausfallentschädigung (EO)
Für jeden besoldeten Diensttag in der Schweizer Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst haben dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen, Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung. Wenn die dienstleistende Person ArbeitnehmerIn ist und in einem festen Arbeitsverhältnis steht, erhält sie in der Regel ihr Gehalt oder einen Teil davon. Ist sie jedoch nichterwerbstätig, selbständigerwerbend oder in Ausbildung, wird die dienstleistende Person direkt entschädigt.
Wenn Sie seit weniger als 12 Monaten arbeitslos sind, müssen Sie Ihre EO-Anmeldung an den letzten Arbeitgeber zustellen. In diesem Fall ist die Ausgleichskasse zuständig, welche dem letzten Arbeitgeber angeschlossen ist. Wenn der letzte Arbeitgeber nicht mehr existiert, senden Sie die EO-Anmeldung an die kantonale AHV-Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons, unter Angabe des letzten Arbeitgebers.
Wenn Sie hingegen seit mehr als 12 Monaten arbeitslos sind, müssen Sie die EO-Anmeldung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse bzw. der Zweigstelle des Wohnortes zustellen.
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