Absolventen der Rekrutenschule (RS) erhalten grundsätzlich 69 Franken pro Tag. Die einzige Ausnahme bilden Rekruten mit Kind(ern); sie erhalten die gleichen Ansätze wie WK-Dienstleistende (80 Prozent ihres durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens).
In Gradänderungsdiensten (Beförderungsdienste wie Anwärterschule, Offizierslehrgang, Praktischer Dienst usw.) beträgt der Mindestbetrag 124 Franken pro Tag. Erwerbstätige erhalten 80 Prozent ihres durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, mindestens jedoch 124 Franken und höchstens 220 Franken pro Tag für Dienstleistende ohne Kinder. Für Dienstleistende mit Kindern beträgt der Mindestbetrag 179 Franken und der Höchstbetrag 275 Franken pro Tag.
Für Durchdienerkader gelten andere Mindestansätze. Während der Grundausbildung sind sie den Rekruten gleichgestellt. Ab Gradänderungsdienst beträgt die Entschädigung 80 Prozent ihres durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, jedoch mindestens 102 Franken und höchstens 220 Franken pro Tag für Durchdienerkader ohne Kinder. Für Durchdienerkader mit Kindern beträgt der Mindestbetrag 152 Franken und der Höchstbetrag 275 Franken pro Tag. Die Entschädigung ab Gradänderungsdienst bleibt bis zum Ende des Dienstes gleich hoch.
In allen übrigen Dienstleistungen z.B. WK, erhalten Armeeangehörige 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, mindestens 69 Franken pro Tag und höchstens 220 Franken pro Tag. Falls Armeeangehörige Kinder haben, kommt zu dieser Grundentschädigung noch die Kinderzulage dazu. Sie beträgt für jedes Kind 22 Franken. Haben Dienstleistende Kinder, beträgt der Mindestbetrag 110 Franken und der Höchstbetrag 275 Franken pro Tag. Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung darf jedoch den Betrag von 275 Franken pro Tag nicht übersteigen.
Nichterwerbstätige Dienstleistende ohne Kinder haben Anspruch auf 69 Franken pro Tag und mit Kindern mindestens 110 Franken und höchstens 138 Franken pro Tag.
In bestimmten Fällen haben Dienstleistende zusätzlich zu dieser Gesamtentschädigung noch Anrecht auf eine Betriebszulage (Selbstständigerwerbende) und/oder eine Betreuungskostenzulage (Vergütung von Mehrkosten für die Kinderbetreuung wegen der Dienstleistung).