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Entlassung aus der Militärdienstpflicht

Entlassung aus der Militärdienstpflicht im Jahr 2023
 

Gestützt auf Art. 13 des Militärgesetzes (MG) werden auf den 31.12.2023 die folgenden Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht entlassen: 

Durchdiener:

  • Soldaten, Gefreite, Wachtmeister und Oberwachtmeister am Ende des siebten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt.
  • Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fouriere am Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 31. Altersjahr vollenden und sie während mindestens vier Jahren eingeteilt waren.
  • Subalternoffiziere am Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden und sie während mindestens vier Jahren eingeteilt waren.

 

Durchdiener und Durchdienerinnen, welche die Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, bleiben nach Artikel 54a Absatz 4 Militärgesetz noch während vier Jahren eingeteilt und werden danach abgerüstet und aus der Armee entlassen (vgl. dazu Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee, BBl 2014 6977). Aus der Militärdienstpflicht entlassen werden sie erst nach einer weiteren Verweildauer nach Artikel 20 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP).

 

Angehörige der Armee, die ihren Militärdienst nicht als Durchdienende leisten:

  • Soldaten, Gefreite, Obergefreite, Korporale, Wachtmeister und Oberwachtmeister am Ende des zehnten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt.
  • Angehörige der Mannschaft (Soldaten, Gefreite, Obergefreite) und Unteroffiziere, die am 31.12.2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, bleiben bis zum Ende des 12. Kalenderjahres nach der Beförderung zum Soldaten militärdienstpflichtig.
  • Soldaten als Anwärter zum Militärarzt, zum Apotheker, zum Zahnarzt oder zum Veterinärarzt, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, am Ende des 10 Kalenderjahres nach Abschluss der Grundausbildung (= Ende Rekrutenschule).
  • Höhere Unteroffiziere in Einheiten: Jahrgang 1987
  • Subalternoffiziere: Jahrgang 1983
  • Höhere Unteroffiziere in Stäben von Trp Kö und Hauptleute: Jahrgang 1981
  • Höhere Unteroffiziere in Stäben von Gs Vb, Spezialisten gemäss Artikel 81 und Anh 5 VMDP sowie Stabsoffiziere, bei denen kein Bedarf für eine freiwillige Verlängerung besteht: Jahrgang 1973
  • Alle AdA mit freiwilliger Verlängerung und höhere Stabsoffiziere: Jahrgang 1958
  • Alle AdA inkl. höhere Stabsoffiziere mit freiwilliger Verlängerung, bei denen kein Bedarf für eine weitere Verlängerung besteht.

Militärdienstpflicht für das militärische Personal:

Die Militärdienstpflicht für das militärische Personal (Berufs- und Zeitmilitärs) dauert bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Artikel 13 und 47 des MG). Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.

Einteilung bis... (Dauer der Militärdienstpflicht)

Ihre Einteilung reicht bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem Sie folgendes Alterjahr vollenden:

Grad

Altersjahr

Höhere Unteroffiziere in Einheiten

36

Subalternoffiziere

40

Höhere Unteroffiziere in Stäben von Trp Kö und Hauptleute

42

Höhere Unteroffiziere in Stäben von Gs Vb, Spezialisten gemäss Artikel 81 und Anh 5 VMDP sowie Stabsoffiziere, bei denen kein Bedarf für eine freiwillige Verlängerung besteht

50

Alle AdA mit freiwilliger Verlängerung und höhere Stabsoffiziere

 max. 65

Verlängerung der Militärdienstpflicht siehe Militärgesetz,  Art. 13 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP).

 

Für AdA, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, gelten

  • das Erreichen der Verlängerungsfrist;
  • ihr schriftliches Gesuch um Entlassung;
  • der Wegfall des Bedarfs der Armee

als Entlassungsgründe (Artikel 94 VMDP). 

 

Die Kantone sorgen für die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie in Zusammenarbeit mit dem Bund für die Organisation der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung.

 

Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, die am 31. Dezember 2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, bleiben bis zum Ende des 12. Kalenderjahres nach der Beförderung zum Soldaten militärdienstpflichtig. Sie können in dem Jahr, in dem sie aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, ausnahmsweise zu Wiederholungskursen sowie zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden, wenn sie die Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben und ein Bedarf der Armee gegeben ist. Sie haben dazu der kontrollführenden Stelle (Personelles der Armee, Personalbewirtschaftung, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern) ein schriftliches Gesuch einzureichen.

Rückerstattung der Ersatzabgaben:

Wer seine Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt hat, hat Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzabgabe. Der Anspruch ist bei der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons geltend zu machen, für welchen die Ersatzabgabe erhoben wurde. Dem Antrag ist der Ausweis über die Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht beizulegen.

Der Anspruch auf die Rückerstattung der Ersatzabgaben entsteht für die Mannschaftsgrade mit erfolgter Leistung von 245 anrechenbaren Diensttagen (Grenadiere 280, Durchdiener 300 Diensttage).

 

Rechtsgrundlagen:

  • Das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10, Stand am 01.01.2023);
  • die Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP; SR 512.21, Stand am 23.01.2023);
  • das Bundesgesetz über die Wehpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661, Stand am 01.01.2019).


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