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Wehrpflichtersatzabgabe

Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten, die so genannte Wehrpflichtersatzabgabe (WPE).

Die Wehrpflichtersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben. Die Aufsicht obliegt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Innerhalb der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe für diese Aufgabe zuständig und sorgt für die Umsetzung der Bundesvorschriften.

Die Rückforderung bezahlter Ersatzabgaben für verschobene Militärdienste ist bei den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnortskantons zu beantragen. Das Dienstbüchlein ist dem Antrag beizulegen. Die Adressen finden Sie unter diesem Link.

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 30.04.2009 hat der Bundesrat am 14. November 2012 entschieden, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) dienstwilligen Schweizer Bürgern, welche eigentlich für militär- und zivilschutzuntauglich erklärt werden müssten, ab dem 1. Januar 2013 eine Militärdienstleistung ermöglichen soll. Dies aber nur, wenn sie dabei ihre und die Gesundheit anderer Personen nicht gefährden und eine solche Dienstleistung aus medizinischer Sicht möglich ist. Weitere Gründe, welche in der eigenen Person liegen, bleiben vorbehalten. Darunter fallen insbesondere ein hängiges Strafverfahren oder eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens. Näheres zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 30.04.2009 erfahren Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe


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