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Dienstverschiebung

Dienstverschiebungsgesuche müssen rechtzeitig und schriftlich gestellt werden. Beizulegen sind Bestätigungen. Gesuche werden schriftlich beantwortet. Ein Gesuch wird nur bewilligt, wenn zwingende Gründe vorgebracht werden und wenn es der Dienst erlaubt. Der Gesuchsteller muss den verschobenen Dienst (RS, UOS, OS, Kurse und/oder WK) nachholen.

Gesuche um Dienstverschiebung oder Dienstvorausleistung müssen von den Militärdienstpflichtigen im Normalfall spätestens 14 Wochen vor Dienstbeginn eingereicht werden. Gesuche, die zu spät eintreffen, werden nur in absoluten Notfällen bewilligt.

Grundsätzlich gilt: Je früher, desto besser.

Gesuche, die zu spät eingereicht werden und von den zuständigen Verwaltungseinheiten nicht mehr behandelt werden können, werden dem direkt vorgesetzten Kommandanten zugestellt, unter dem der Gesuchsteller den Dienst zu leisten hat. In einem solchen Fall hat der Militärdienstpflichtige gemäss Marschbefehl einzurücken.

 

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Bevor Sie ein Dienstverschiebungsgesuch stellen, klären Sie bitte ab, ob Ihr Problem nicht mit einem persönlichen Urlaub gelöst werden kann.

Der Kommandant ist nicht berechtigt, vordienstlich eine Dienstverschiebung zu bewilligen. Er prüft und entscheidet jedoch, ob

a) der volle Dienst zu leisten ist;
b) eine Teildienstleistung möglich ist;
c) ein persönlicher Urlaub genügt;
d) eine vorzeitige Entlassung zwingend ist.

Rekruten, Soldaten, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere richten Ihr Gesuch an die zuständige Militärbehörde ihres Wohnortskantons. Ausnahmen sind Sub Of und höh Uof, die in Stäben oder Sub Of, die ad interim (a i) auf einer Hauptmannsfunktion eingeteilt sind sowie Stabsoffiziere. Diese richten ihr Gesuch auf dem Dienstweg an das Personelle der Armee, Personalbewirtschaftung AdA, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern.

Gesuche müssen begründet und mit den nötigen Belegen versehen werden, zum Beispiel mit einer Bestätigung des Arbeitgebers, einem Handelsregisterauszug usw. Der Marschbefehl sowie das Dienstbüchlein bleiben beim Gesuchsteller. Die Pflicht zum Einrücken bleibt bestehen, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.

Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Dienstverschiebung führte, so ist der Angehörige der Armee gemäss ursprünglichem Aufgebot einrückungspflichtig und teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.

Bei Verhinderung aus medizinischen Gründen

Der Militärärztliche Dienst kann Sie von der Dienstleistung dispensieren, wenn ein dokumentiertes medizinisches Problem vorliegt (Arztzeugnis!).

Für die medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit sind zuständig:

  1. während eines Dienstes: die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärztinnen und Ärzte;
  2. ausserhalb eines Dienstes: die dafür angestellten Ärztinnen und Ärzte der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA);
  3. für die Angehörigen der Luftwaffe in besonderen Funktionen: das Fliegerärztliche Institut (FAI).


Die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärztinnen und Ärzte sind an die Entscheide der medizinischen Untersuchungskommissionen (UC) gebunden.

Bis spätestens 14 Tage vor dem Einrückungstermin:

  • Armeeangehörige in Mannschaftsgraden senden ihr Arztzeugnis sowie medizinische Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag der zuständigen Militärbehörde ihres Wohnortskantons.
  • Unteroffiziere und Offiziere stellen das Dienstverschiebungsgesuch mit dem Arztzeugnis sowie medizinische Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag dem entsprechenden Einheitskommandanten zu.

Weniger als 14 Tage vor dem Einrückungstermin:

Reisefähige Kranke haben einzurücken und sich bei der sanitarischen Eintrittsmusterung zu melden. Nicht reisefähige Kranke haben ihrem Kommandanten spätestens auf den Einrückungstag das Dienstbüchlein sowie ein ärztliches Zeugnis, das die Reiseunfähigkeit ausdrücklich bestätigt, in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen bzw. die Zustellung elektronisch (per Fax oder E-Mail) anzukündigen. Bei kurzfristigen Gesuchen ist es von Vorteil, zusätzlich eine Kopie des Dienstverschiebungsgesuches und des Arztzeugnisses direkt an den Militärärztlichen Dienst zu senden, um den administrativen Weg abzukürzen.

Verschiebung der Rekrutierung

Falls Sie die Rekrutierung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt absolvieren können, müssen Sie ein Gesuch um Verschiebung an die zuständige Militärbehörde Ihres Wohnortskantons einreichen.

Verschiebung der Rekrutenschule

Falls Sie die RS nicht zum vereinbarten Zeitpunkt leisten können, müssen Sie ein Gesuch um Verschiebung der RS an folgende Adresse richten: Personelles der Armee, Personalbewirtschaftung AdA, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern.

Das begründete Gesuch ist mit allen notwendigen Unterlagen zu versehen (das heisst: z.B. Bestätigung der Schule/Lehre, des Arbeitgebers etc.).

Fraktionierung des Dienstes

Die Rekrutenschule ist grundsätzlich in der vollen Dauer gemäss dem öffentlichen militärischen Aufgebot zu leisten. Es besteht kein Anspruch auf Fraktionierung der Rekrutenschule. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Rekrutenschule einmal unterbrochen (fraktioniert) und somit in zwei Teilen absolviert werden. Ein angehender Unteroffizier hat diese Möglichkeit in Ausnahmefällen einmal, ein höherer Unteroffizier und ein zukünftiger Zugführer maximal zwei Mal. Es besteht kein Anspruch auf Fraktionierung des Kaderausbildungsdienstes. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung einen Unterbruch zulässt. Über ein entsprechendes Gesuch entscheidet das Kommando Ausbildung, Personelles der Armee. 

Für spezielle Funktionen, wie z.B. angehende Ärzte, gibt es eigene Ausbildungsmodelle, die von dieser Regelung abweichen. 

Beachten Sie auch, dass für gewisse militärische Funktionen eine Fraktionierung nicht möglich ist und eine Funktionsänderung zur Folge hätte. Es besteht kein Anspruch auf Beförderung zu einem bestimmten Grad oder auf Einteilung in eine bestimmte Funktion.

Zu leistende Kaderausbildungsdienste für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion sind innert fünf Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages zu bestehen.

 

 


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