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Dienstpflicht

Die Schweizer Armee ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. Sie beruht auf dem Grundsatz der Militärdienstpflicht für alle Schweizer Bürger. Schweizerinnen können sich freiwillig zum Militärdienst melden.

Die Militärdienstpflicht beginnt mit der Aufnahme in die Militärkontrolle am Anfang des Jahres, in dem die Militärdienstpflichtigen das 18. Altersjahr vollenden und dauert bis zur Entlassung. Die Entlassung erfolgt, entsprechend dem militärischen Status der Militärdienstpflichtigen, frühestens bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt (betrifft die Angehörigen mit Mannschaftsgraden und einen Teil der Unteroffiziere) und spätestens am Ende des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird (betrifft Spezialisten und Stabsoffiziere). Ausnahmsweise dauert die Militärdienstpflicht für Angehörige der Armee (Grad Soldat bis Oberwachtmeister), die ihre Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung erfüllen (Durchdienende), bis zum Ende des siebten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt.

Dauer der Ausbildungsdienstpflicht

Artikel 47 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP) regelt die Ausbildungsdienstpflicht für sämtliche Grade.

Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden (Soldaten und Gefreite), die ihre Rekrutenschule nach dem 1. Januar 2018 absolviert haben, leisten während der Dauer der Militärdienstpflicht längstens 3 Tage Rekrutierung, 124 Tage Rekrutenschule, 6 Wiederholungskurse zu 19 Tagen sowie 4 Tage für Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten.

Leisten sie andere, längere oder kürzere Dienstleistungen, so beträgt die Ausbildungsdienstpflicht 245 Diensttage, für Grenadiere oder in Spezialkräfte-Funktionen 280 Diensttage.

Für Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere beträgt die Gesamtdienstleistungspflicht:
a) Wachtmeister: 440 Tage (als Grenadier oder in Spezialkräfte-Funktionen: 475 Tage, als Fallschirmaufklärer: 865 Tage);
b) Oberwachtmeister: 450 Tage (als Grenadier oder in Spezialkräfte-Funktionen: 485 Tage, als Fallschirmaufklärer: 865 Tage);
c) Feldweibel: 510 Tage (als Grenadier, Fallschirmaufklärer oder in Spezialkräfte-Funktionen: 545 Tage);
d) Hauptfeldweibel und Fourier: 650 Tage (als Grenadier und Fallschirmaufklärer: 685 Tage);
e) Adjutant Unteroffizier: 680 Tage;

Subalternoffiziere (Leutnant und Oberleutnant) leisten 680 Tage Ausbildungsdienst (als Grenadier oder in Spezialkräfte-Funktionen: 715 Tage).

Stabsadjutanten, Hauptadjutanten, Chefadjutanten, Hauptleute und Stabsoffiziere, für die Folgendes zutrifft, leisten nachstehenden Ausbildungsdienst:

a) Es ist keine Weiterausbildung zu einem höheren Grad vorgesehen: ab ihrer letzten Beförderung höchstens 240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot abgesehen werden.

b) Es ist eine Weiterausbildung für die Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad vorgesehen: ab Übernahme der neuen Funktion höchstens 240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot abgesehen werden.

Für Angehörige der Armee, die ihre Rekrutenschule vor dem 01. Januar 2018 absolviert haben, sind in Artikel 109 VMDP die Ausnahmen formuliert.

Diensttageanrechnung

Es werden grundsätzlich alle geleisteten Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Die Reisetage werden angerechnet. Nicht angerechnet werden Diensttage, die freiwillig geleistet oder an denen wegen persönlichen Urlaubes keine Arbeiten für die Truppe verrichtet werden. Näheres dazu ist in den Artikeln 48-52 VMDP geregelt.

Durchdiener

Für Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen, beträgt die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst:

a) Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden: 300 Tage;
b)  Wachtmeister und Oberwachtmeister: 507 Tage;
c) Hauptfeldweibel und Fouriere: 668 Tage;
d) Subalternoffiziere: an 668 aufeinander folgenden Tagen.

Für durchdienende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere, die vor dem 31. Dezember 2017 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst:

a) für Wachtmeister und Oberwachtmeister: 430 Tage;
b) für Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fourier: 500 Tage;
c) für Subalternoffiziere: 600 Tage. 

Verlängerung der Militärdienstpflicht

Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, die Militärdienstpflicht von Spezialisten, Unteroffizieren und Offizieren mit deren Einverständnis (und die vom Arbeitgeber) und bei entsprechender Eignung zu verlängern. Die verlängerte Militärdienstpflicht dauert höchstens bis zum Ende des Jahres, in dem der betreffende Angehörige der Armee das 65. Altersjahr vollendet. Näheres dazu ist in Artikel 21 VMDP geregelt. Die Verlängerung der Dienstleistungspflicht unterscheidet sich von einer freiwilligen Dienstleistung.

Dienstleistung trotz Untauglichkeit

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 30.04.2009 hat der Bundesrat am 14. November 2012 entschieden, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) dienstwilligen Schweizer Bürgern, welche eigentlich für militär- und zivilschutzuntauglich erklärt werden müssten, ab dem 1. Januar 2013 eine Militärdienstleistung ermöglichen soll. Dies aber nur, wenn sie dabei ihre und die Gesundheit anderer Personen nicht gefährden und eine solche Dienstleistung aus medizinischer Sicht möglich ist. Weitere Gründe, die in der eigenen Person liegen, bleiben vorbehalten. Darunter fallen insbesondere ein hängiges Strafverfahren oder eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens. Näheres zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 30.04.2009 erfahren Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe.


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