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Dienstbefreiung

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Militärdienstpflicht sind im Militärgesetz abschliessend geregelt.

Militärdienstpflichtige mit beruflich unentbehrlichen Tätigkeiten, welche für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung vom Militärdienst befreit werden können, sind in Artikel 18 des Militärgesetzes und ab Artikel 25 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP) aufgeführt.

Im Militärrecht besteht keine Rechtsgrundlage, die es ermöglichen würde, einen Angehörigen der Armee in wirtschaftlich schwierigen Zeiten oder wegen beruflicher bzw. privater Unabkömmlichkeit von der persönlichen Militärdienstleistung zu befreien. Ein militärisches Aufgebot verpflichtet jeden Angehörigen der Armee, den Dienst in seine zivile Tätigkeit einzuplanen (Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht(VMDP)).

Die Militärbehörden sind sich der Schwierigkeiten durchaus bewusst, die sich im Berufs- oder Privatleben aus der Abwesenheit wegen eines Militärdienstes ergeben können. Der Handlungsspielraum beschränkt sich jedoch auf die Bewilligung von Dienstverschiebungen. Für die Behandlung der Gesuche um Dienstverschiebung bestehen in der Verordnung über die Militärdienstpflicht klare Richtlinien. Es steht jedem Militärdienstpflichtigen frei, ein Gesuch um Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen einzureichen, das indessen nur bewilligt wird, wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes überwiegt. Zudem werden Dienstverschiebungsgesuche nicht bewilligt, wenn für die Bedürfnisse des Gesuchstellers die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienstunterbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung genügt. Anzufügen bleibt, dass die Verpflichtung eines Armeeangehörigen zu einer beruflichen Arbeitsleistung nicht als überwiegendes privates Interesse gilt und somit keine Dienstverschiebung rechtfertigt.

Gesuche um Dienstbefreiung von der Militärdienstpflicht sind schriftlich und unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare beim Kommando Ausbildung, Personelles der Armee, einzureichen. Das Personelle der Armee entscheidet über die Gesuche und legt das Datum des Beginns der Befreiung vom Militärdienst fest. Wer vom Militärdienst befreit war, wird beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung wieder in die Armee eingeteilt, wenn er von der Armee noch benötigt wird. 


Personelles der Armee Rodtmattstrasse 110
CH-3003 Bern
Tel.
+41 800 424 111
Fax
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