Verkehrsmassnahmen / Signalisation

Das SVSAA ist zuständig für die Anordnung von Verkehrsmassnahmen auf Strassen und Arealen im Eigentum des Bundes, die das VBS verwaltet. Im Einzelnen handelt es sich bei diesen Anlagen um Waffenplätze, Armeelogistikcenter und deren Aussenstellen, Flugplätze, Schiessplätze, Truppenlager, Militärbetriebe, Zufahrtsstrassen usw., die einem unbestimmbaren Personenkreis zugänglich sind und deshalb als öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) gelten. Die angeordneten Massnahmen sind für alle Strassenbenützer verbindlich und werden mittels Signalen und Markierungen gekennzeichnet.
Auftrag
Das SVSAA ist verantwortlich für:
- Erarbeiten von Verkehrskonzepten auf Anlagen und Strassen des VBS;
- Militärische Verkehrsmassnahmen;
- Militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen;
- Gesetzesgrundlagen/Signalisationsverfügungen.
Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes
Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf.
Militärische Verkehrsmassnahmen
Militärische Verkehrsmassnahmen werden vor allem dort getroffen, wo es der Sicherheit der Truppe dient.
Militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
Es handelt sich hierbei um Ausnahmen von signalisierten zivilen Verkehrsmassnahmen auf Strassen der Kantone, Gemeinden und privaten Eigentümer zugunsten der militärischen Strassenbenützer.
Die Ausnahmen werden erst nach Anhören der zuständigen zivilen Behörden angeordnet.
Recht
Art. 2 Abs. 5 SVG Befugnisse des Bundes
Art. 104 Abs. 4 SSV Zuständigkeit
Art. 12 Abs. 1 VMSV Strassen und Areale des Bundes
Art. 15 VMSV Zuständigkeiten für dauernde Verkehrsmassnahmen
Art. 16 VMSV Anhörung