Fluglärm
Das Umweltschutzgesetz und die Lärmschutzverordnung bilden die Rechtsgrundlage für den Lärmschutz in der Schweiz.
Die Aktivitäten der Armee und damit insbesondere die Flugaktivitäten der Luftwaffe verursachen Lärm. Das VBS ist sich dessen bewusst und reduziert den Lärm wo immer möglich. Auch die Armee untersteht den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Lärmschutz-Verordnung (LSV).
Nähere Informationen zu den Rechtilichen Grundlagen, der Lärmschutzverordnung (LSV) und den Prinzipien zum Umweltrecht finden Sie unter diesem Link.
Anhang 8 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) legt für die Militärflugplätze die Beurteilungsmethode und die Grenzwerte fest. Aufgrund der komplexen ausbreitungseigenschaften von Fluglärm wird die Lärmbelastung nicht gemessen, sondern berechnet. (Art. 38 Abs. 2 LSV). Die Vorgaben für die Lärmermittlung sind im Leitfaden Fluglärm des Bundes zusammengestellt. Das Wichtigste zum Thema Lärm in Kürze.
Auf den Jetflugplätzen können die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Deshalb muss die Luftwaffe eine Ausnahmebewilligung beantragen, wie sie im Umweltschutzgesetz für alle öffentlichen Anlagen vorgesehen ist. Ein derartiges Gesuch umfasst eine Begründung für die Ausnahme, ein Betriebsreglement mit den Flugzeiten, einen Umweltverträglichkeitsbericht und ein Dossier mit den nötigen Schallschutzmassnahmen.
Gegen militärischen Fluglärm gibt es praktisch nur betriebliche Massnahmen. Konkret werden die ordentlichen Flugbetriebszeiten beschränkt. Auf den Flugplätzen gibt es flugfreie Zeitfenster im Sommer und lärmoptimierte Start- und Landeverfahren. Bei besonders stark betroffenen Gebäuden hat das VBS den Einbau von Schallschutzfenstern finanziert. Weitere Angaben zu den Flugbetriebszeiten finden Sie unter folgendem Link: Flugbetriebszeiten der Schweizer Luftwaffe
Ausserordentliche Flugaktivitäten, wie beispielsweise Flugvorführungen, werden sowohl in den Medien aus auch auf der folgenden Internetseite angekündigt: Flugaktivitäten

