Veröffentlicht am 18. Dezember 2023
Fahrzeug- und Schiffsführende
Der Bereich Zulassung Personen ist für die administrative Verkehrszulassung sämtlicher Führer und Führerinnen von Fahrzeugen und Schiffen der Armee sowie aller Schiffsführer und Schiffsführerinnen der Bundesverwaltung verantwortlich. Weil die militärischen Prüfungsvorgaben in vielen Punkten identisch mit denjenigen im Zivilen sind, ergeben gewisse militärische Fahrberechtigungs- und Schiffsführerkategorien automatisch eine zivile Äquivalenz. Damit kann die militärische Ausbildung zum Fahrzeug- oder Schiffsführer den Angehörigen der Armee (AdA) einen grossen Mehrwert im Berufs-, Vereins- oder Privatleben bringen.

Fahrzeugführende
Nach bestandener militärischer Führerprüfung werden die militärischen Fahrberechtigungskategorien durch das SVSAA erteilt und in den zivilen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) integriert.

© asa Der eosinrote Militärische Führerausweis ist nach wie vor gültig und muss nicht in den zivilen Führerausweis integriert werden
Da sich die Armee auf öffentlichen Strassen und Gewässern bewegt, müssen auch im Militär zivile Mindestanforderungen berücksichtigt werden. Die militärischen Fahrberechtigungs- und Schiffsführerausweiskategorien werden durch das SVSAA unter Beizug der betroffenen Lehrverbände definiert. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Erteilung ziviler Äquivalenzen bei Erteilung militärischer Fahrberechtigungs- und Schiffsführerausweiskategorien möglich sind, ist immer abhängig davon, ob alle zivilen Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Dies abzuklären obliegt dem SVSAA.
Aufgrund unseres föderalistischen Systems mit 26 verschiedenen kantonalen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämtern, die alle als gleichwertige Partner gelten, handelt das SVSAA als Schnittstelle zwischen Armee und den kantonalen Zulassungsbehörden. Die Interessen und Anforderungen beider Seiten werden vom SVSAA stets im Sinne der Verkehrssicherheit in Einklang gebracht.
Dieser Abschnitt gilt nur für dienstleistende Angehörige der Armee (AdA's). Angehörige von ausserdienstlichen, militärischen Vereinen wenden sich bitte an das Kompetenzzentrum Fahrausbildung Armee, Kaserne AKLA Gebäude 624, CH-3609 Thun, Telefonnummer 058 467 27 44.
Seit 2004 werden die militärischen Fahrberechtigungskategorien in den zivilen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) integriert.
Sollte Ihnen der eosinrote, militärische Führerausweis abhanden gekommen sein, bitten wir Sie folgende Unterlagen an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) zu senden:
Formular 13.031 d «Gesuch um Erteilung eines Führerausweises der Kategorie» FAK (Original) farbige Passfotoaufnahme (zivil, ohne Kopfbedeckung)
Wenn Sie noch im Besitz des zivilen blauen Führerausweises sind:
Formular 13.032 d «Antrag auf Umtausch des blauen Führerausweises in einen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK)» blauer ziviler Führerausweis (Original) farbige Passfotoaufnahme (zivil, ohne Kopfbedeckung)
Der neue Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) mit den integrierten militärischen Fahrberechtigungskategorien wird Ihnen in der Folge, unter Auferlegung der Kosten des Strassenverkehrsamtes Ihres Wohnsitzkantons, zugestellt.
Wohnsitz im Ausland
Falls Sie für mehr als 1 Jahr ins Ausland ziehen und nicht mehr im Besitz eines schweizerischen Führerausweises sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf, damit wir Ihnen eine Fahrberechtigung für Auslandschweizer ausstellen können.
Eintragung der militärischen Fahrberechtigung in den zivilen Führerausweis im Kreditkartenformat
Sie sind wieder in der Schweiz wohnhaft und besitzen bereits einen schweizerischen Führerausweis in Kreditkartenformat (FAK).
Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV; SR 510.710), ist die militärische Fahrberechtigung in den zivilen Führerausweis integriert und nur mit diesem gültig.
Damit wir Ihre militärische Fahrberechtigung in Ihren neuen FAK eintragen können, bitten wir Sie, uns die nachfolgend aufgeführten Dokumente zuzustellen:
- militärische Fahrberechtigung für Auslandschweizer
- ausgefülltes Formular 13.031 d «Gesuch um Erteilung eines Führerausweises der Kategorie»
- ziviler Führerausweis (Original)
- aktuelle farbige Passfotoaufnahme (Zivilkleidung, keine Kopfbedeckung).
Ihr neuer FAK mit integrierter militärischer Fahrberechtigung wird Ihnen durch die kantonale Zulassungsbehörde zugestellt.
Zwecks Abklärung ihrer Fahreignung müssen sich Führer und Führerinnen von schweren militärischen Rad- und Raupenfahrzeugen in regelmässigen Zeitabständen einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterziehen. Das SVSAA ist für das Aufgebotswesen der dienstpflichtigen AdA verantwortlich. Die Untersuchungen werden durch den militärärztlichen Dienst (Mil Az D) vorgenommen. Wird die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung nicht fristgerecht absolviert, werden im Personalinformationssystem der Armee (PISA) sämtliche militärische Fahrberechtigungskategorien bis zu deren Bestehen durch den Mil Az D gesperrt.
Inhaber und Inhaberinnen von schweren zivilen Führerausweiskategorien, die militärisch im Äquivalenzverfahren erteilt wurden, werden durch die zuständigen zivilen Behörden zur vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung bei einem zivilen Arzt der Stufe 2 aufgeboten. Eine zivil erfolgte Untersuchung wird militärisch anerkannt. Das Gegenteil ist nicht der Fall.
Auf Gesuch hin kann auf die militärischen Fahrberechtigungskategorien verzichtet werden.
Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
- schriftliche Verzichtserklärung des AdA
- schriftliches Einverständnis des zuständigen Kommandanten
- Dienstbüchlein
- ziviler Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK)
- farbige Passfotoaufnahme (Zivilkleidung, keine Kopfbedeckung)
- ausgefülltes und unterschriebenes Formular 13.031 d «Gesuch um Erteilung eines Führerausweises der Kategorie»
Diese Unterlagen sind erforderlich, um die militärischen Fahrberechtigungskategorien auf dem zivilen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) zu löschen. Nach Erhalt der Unterlagen initialisieren wir die Ausstellung eines neuen FAK ohne militärische Fahrberechtigungskategorien. Bitte beachten Sie, dass die Kosten für den neuen FAK, der durch die Zulassungsbehörde Ihres Wohnsitzkantons ausgestellt wird, zu Ihren Lasten gehen.
Der Verzicht auf einzelne Fahrberechtigungskategorien ist nicht möglich.
Grundsätzliches
Wem der zivile Führerausweis entzogen ist, darf auch im Militärdienst keine Motorfahrzeuge führen (Art. 37 Abs. 1 VMSV). Die für die militärischen Fahrberechtigungen zuständige Administrativbehörde ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA).
Entzugsgründe militärische Fahrberechtigung und Meldepflicht gegenüber den zivilen Strassenverkehrsämtern
Entzug der militärischen Fahrberechtigung
Das SVSAA entzieht dem oder der Angehörigen der Armee die militärische Fahrberechtigung, wenn:
- a. ihm oder ihr der zivile Führerausweis wiederholt – gemäss langjähriger Praxis bei einer gesamt Entzugsdauer von mehr als 8 Monaten – oder dauernd entzogen wurde;
- b. er oder sie den Anforderungen als militärischer Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin nicht mehr genügt – mehrere Widerhandlungen bzw grobe Verletzung der Verkehrsregeln;
- c. er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum missachtet;
- d. er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des zivilen Führerausweises oder der militärischen Fahrberechtigung nicht mehr erfüllt.
- e. er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt.
Rechtsmittel
Gegen den Entzug der militärischen Fahrberechtigung kann Dienstbeschwerde gemäss Ziff. 104 DRA Dienstbeschwerde geführt werden (Art. 38 Abs. 3 VMSV). Die Dienstbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Entzug des zivilen Führerausweises
Tritt im Militärdienst ein Grund für den möglichen Entzug des zivilen Führerausweises ein, hat das SVSAA die zuständigen zivilen Administrativbehörden des Wohnsitzkantons zu benachrichtigen.
Formular 13.019 d Antragsformular Prüfungsbericht
PDF1.71 MB30. Oktober 2024
Formular 13.031 d Gesuch um Erteilung eines Führerausweises der Kategorie
PDF260.73 kB30. Oktober 2024
Formular 13.032 d Antrag auf Umtausch des blauen Führerausweises in einen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK)
PDF112.92 kB30. Oktober 2024
Schiffsführende
Die Umschreibung des militärischen Schiffsführerausweises in einen zivilen Schiffsführerausweis richtet sich nach den Weisungen des Kommandos Lehrverband Genie / Rettung.
Gemäss der Verordnung über die militärische Schifffahrt (VMSch), Art. 15 Abs. 1 VMSch Kantonale Ausweise können Inhaberinnen und Inhaber militärischer Schiffsführerausweise mittels dem Formular 37.080 «Anmeldung zur Umschreibung des militärischen Schiffsführerausweis Kat I/II/VI», diesen in ein kantonales Dokument umschreiben lassen, sofern sie alle dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
Auszug aus der Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB)
1Das SVSAA erteilt Angestellten des Bundes den eidgenössischen Schiffsführerausweis, wenn sie die militärische oder zivile Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
2Besitzt der oder die Angestellte einen kantonalen Schiffsführerausweis, so schreibt das SVSAA diesen prüfungsfrei in den entsprechenden eidgenössischen Schiffsführerausweis um.
3Das SVSAA entzieht den Ausweis, wenn ein Entzugsgrund gemäss BSG vorliegt oder die medizinischen oder charakterlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
4Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die angestellte Person den eidgenössischen Schiffsführerausweis dem SVSAA zurückzugeben. Der Ausweis kann auf Gesuch hin beim Wohnsitzkanton in den entsprechenden kantonalen Schiffsführerausweis umgeschrieben werden.
Grundsätzliches
Personen, denen der zivile Schiffsführerausweis entzogen wurde, dürfen im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit keine Schiffe führen (Art. 12 Abs. 4 VMSch). Die für die militärischen Schiffsführerausweise zuständige Administrativbehörde ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA).
Entzugsgründe militärischer Schiffsführerausweis
Art. 14 VMSch Auflagen und Beschränkungen; Ausweisentzug
1Das SVSAA verfügt allfällige Auflagen und Beschränkungen.
2Es entzieht dem oder der Angehörigen der Armee den militärischen Schiffsführerausweis, wenn:
a. ein Entzugsgrund nach den Art. 19–21 BSG vorliegt;
b. ihm oder ihr die militärische Fahrberechtigung nach Art. 38 VMSV entzogen wurde;
c. er oder sie den Anforderungen als militärischer Schiffsführer oder militärische Schiffsführerin nicht mehr genügt;
d. er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum missachtet;
e. er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des zivilen oder des militärischen Schiffsführerausweises nicht mehr erfüllt;
f. er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt.3Der militärische Schiffsführerausweis wird für alle Kategorien entzogen. Gegen den Entzug des militärischen Schiffsführerausweises kann Dienstbeschwerde geführt werden.
Rechtsmittel
Gegen den Entzug des militärischen Schiffsführerausweises kann Dienstbeschwerde gemäss Art. 104 DRA Dienstbeschwerde geführt werden (Art. 14 Abs. 3 VMSch). Die Dienstbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.