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Entlassung aus der Militärdienstpflicht (PA)

Die Angehörigen der Armee (AdA) treten gemäss Aufgebot des Kreiskommandos an. Die persönliche Ausrüstung kann für die Entlassung nicht retabliert werden.

Ungeachtet der Anzahl geleisteter Dienstjahre können die AdA ihre persönliche Ausrüstung gratis «ins Eigentum» übernehmen, mit Ausnahme der im folgenden Abschnitt aufgeführten rückgabepflichtigen Gegenständen. Mit dem Übergang ins Eigentum wird auch die entsprechende Verantwortung dem AdA übertragen.

  • Waffe (Sturmgewehr inkl. Magazin, Bajonett und Putzzeug oder Pistole inkl. Magazin, Holster und Putzzeug); siehe «Waffen»
  • ABC-Schutzmaske
  • Helm 04 mit Helmüberzug
  • Tarnanzug 90 (Jacke und Hose)
  • Kälteschutzjacke 90
  • Grundtrageinheit 90, zerlegt
  • Ausgangsanzug 95 (Veston und Hose)
  • Armbinde «Rotkreuz»
  • Armbinde «Chef»
  • Schlafsack 95 mit Aussenhülle
  • Gepäckset 04 ohne Effektentasche
  • Markierhemd gelb
  • AWB Mulitcard mit Kennzeichnung Miliz / Smartcard
  • Staubinde

 

Wir bitten Sie, alle Abzeichen und Namensschilder vorgängig zu entfernen (sofern nicht aufgenäht), die Taschen sind herauszudrehen.

Artikel, welche oben nicht aufgeführt sind (z. B. Musikinstrument, Helm 71, Hemden, Reglemente etc.), können behalten oder am Entlassungstag abgegeben werden.

Ein Eigentumsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn der AdA anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht einen gültigen Waffenerwerbsschein abgibt, sowie:

  • AdA, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, können ihre persönliche Waffe behalten, sofern sie in den letzten drei Jahren mindestens vier Bundesübungen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis (MLA) eingetragen ist.
  • Mit einer Pistole ausgerüstete AdA können diese ohne Schiessnachweis ins Eigentum übernehmen.
    Die Pistole 12/15 ist momentan, gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 der VPAA, von der Eigentumsübernahme ausgenommen. Als Ersatz wird die Pistole 49 angeboten (solange Vorrat).
  • Freiwillig hinterlegte Waffen sind vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht abzuholen und zur Entlassung mitzubringen. Für nicht abgeholte Waffen kann kein Eigentumsanspruch geltend gemacht werden.
  • Wer seinen Eigentumsanspruch anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht nicht wahrnimmt, kann diesen Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht rückgängig machen.

 

Alle Waffen sind gereinigt und gefettet zur Entlassung mitzubringen. Waffen, die ins Eigentum übergehen, werden durch die LBA gekennzeichnet. Sämtliche Sturmgewehre werden zu halbautomatischen Einzelfeuerwaffen umgerüstet. Die Rückgabe der geänderten Waffenteile erfolgt nach ca. 10 Wochen.

Die Änderung, Kennzeichnung und die Datenerfassung für die Überlassung der Waffe zu Eigentum erfolgen gegen Entschädigung. Diese beträgt:

  • CHF 30.-      für die Pistole
  • CHF 100.-    für das Stgw 90

 

Die Entschädigung ist auf dem Entlassungsplatz in bar zu entrichten! Bargeldloser Zahlungsverkehr oder die Abgabe gegen Rechnung ist ausgeschlossen.

Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Ausrüstung wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Armeelogistikcenter. Zusätzliche Auskünfte im Zusammenhang mit der Entlassung erteilt Ihnen das Kreiskommando des Kantons.

Waffe ins Eigentum übernehmen

Erwerb, Besitz und Übertragung von privaten Ordonnanzwaffen

Mit der Überlassung einer Ordonnanzwaffe zu Eigentum unterliegt diese den Bestimmungen des Waffengesetzes (WG).

Ein Eigentumsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn der AdA anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht einen gültigen Waffenerwerbsschein abgibt, sowie:

  • AdA, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, können ihre persönliche Waffe behalten, sofern sie in den letzten drei Jahren mindestens vier Bundesübungen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis (MLA) eingetragen ist.
  • Mit einer Pistole ausgerüstete AdA können diese ohne Schiessnachweis ins Eigentum übernehmen.
    Die Pistole 12/15 ist momentan, gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 der VPAA, von der Eigentumsübernahme ausgenommen. Als Ersatz wird die Pistole 49 angeboten (solange Vorrat).

 

Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Die Aufbewahrung von Waffe und Verschluss erfolgt getrennt und in einem verschlossenen Behältnis. Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.

Für das Tragen der Waffe (insbesondere Ordonnanzpistole) an öffentlich zugänglichen Orten benötigen Sie eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder Zollorganen vorzuweisen. Die Bewilligung erteilt die zuständige Behörde Ihres Wohnkantons.

Die Waffe kann ohne Waffentragbewilligung ungeladen mitgeführt werden:

  • von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
  • von und zu der Retablierungsstelle;
  • von und zu einem offiziellen Waffenhändler;
  • bei einem Wohnsitzwechsel.

 

Beachten Sie, dass die Waffe nicht länger als erforderlich transportiert werden darf. Im Magazin darf sich dabei keine Munition befinden. Waffe und Munition müssen getrennt mitgeführt werden. 

Die Übertragung (Verkauf, Tausch, Schenkung, Erbgang, Gebrauchsleihe etc.) der privaten Ordonnanzwaffe an eine Drittperson erfolgt mittels Waffenerwerbsschein.
Das dafür vorgesehene Formular ist bei der zuständigen Behörde des Wohnkantons erhältlich oder kann auf dem Webauftritt des Bundesamtes für Polizei (fedpol) heruntergeladen werden. Das ausgefüllte Formular ist mit den darin erwähnten Beilagen bei der zuständigen Behörde des Wohnkantons einzureichen.

Bei Waffen, die vererbt werden, ist ebenfalls ein Waffenerwerbsschein erforderlich. Dieser muss innerhalb von sechs Monaten beantragt werden, sofern die Waffe nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen wird.

Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten: Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Sri Lanka, Türkei.

Für allfällige weitere Fragen und Details zum Waffengesetz oder der Waffenverordnung wenden Sie sich an die zuständige Behörde des Wohnkantons oder besuchen Sie den Webauftritt des Bundesamtes für Polizei.


Logistikbasis der Armee LBA Persönliche Ausrüstung
Wylerstrasse 52
CH-3003 Bern
Tel.
+41 58 464 57 00

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