Bewaffnung
Als persönliche Waffe werden Sturmgewehre 90 und Pistolen 75 oder Pistolen 12/15 – je nach Funktion und Grad – abgegeben. Dazu kommen Waffenputzzeug und Bajonett. Einzelne Angehörige der Armee verfügen noch über die Pistole 49. Diese wird in den nächsten Jahren schrittweise aus der Armee verschwinden.
Freiwillige Hinterlegung der persönlichen Waffe der Angehörigen der Armee
Angehörige der Armee (AdA) können seit dem 1. Januar 2010 ihre persönliche Waffe ohne Angabe von Gründen kostenlos bei einer Retablierungsstelle hinterlegen.
Grundsätze
Die Waffe ist durch die AdA zu reinigen und einzufetten. Die Mitarbeitenden der Retablierungsstellen unterziehen die Waffe nach erfolgter Entladekontrolle einer Sichtprüfung auf Sauberkeit und führen eine Funktionskontrolle durch. Nicht gereinigte Waffen werden zurückgewiesen.
Defekte Waffen werden anlässlich der Hinterlegung der Instandhaltung zugeführt und anschliessend in der Retablierungsstelle eingelagert, in der die Waffe abgegeben wurde.
Bajonett und Putzzeug verbleiben bei den AdA und können demzufolge nicht hinterlegt werden.
Der AdA ist verantwortlich, die hinterlegte Waffe rechtzeitig für die Erfüllung ausserdienstlicher Pflichten im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe oder vor dem Einrücken zu einer Dienstleistung persönlich oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person in der Retablierungsstelle abzuholen, in der die Waffe hinterlegt wurde.
Es werden keine Waffen auf Wunsch der AdA an eine andere Retablierungsstelle verschoben.
Die Reise- und Transportkosten sind durch den AdA zu tragen.
Kosten
Die freiwillige Hinterlegung ist gratis.
Entlassung aus der Militärdienstpflicht / Eigentumsanspruch
Freiwillig hinterlegte Waffen sind vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder der Entlassung aus der Armee abzuholen und zur Abrüstung mitzubringen. Für nicht abgeholte Waffen kann kein Eigentumsanspruch geltend gemacht werden.
Erwerb, Besitz und Übertragung von privaten Ordonnanzwaffen
Mit der Überlassung einer Ordonnanzwaffe zu Eigentum unterliegt diese den Bestimmungen des Waffengesetzes (WG).
Erwerb / Übernahme
Ein Eigentumsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn der AdA anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht einen gültigen Waffenerwerbsschein abgibt, sowie:
- AdA, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, können ihre persönliche Waffe behalten, sofern sie in den letzten drei Jahren mindestens vier Bundesübungen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis (MLA) eingetragen ist.
- Mit einer Pistole ausgerüstete AdA können diese ohne Schiessnachweis ins Eigentum übernehmen.
Besitz
Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Die Aufbewahrung von Waffe und Verschluss erfolgt getrennt und in einem verschlossenen Behältnis. Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.
Für das Tragen der Waffe (insbesondere Ordonnanzpistole) an öffentlich zugänglichen Orten benötigen Sie eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder Zollorganen vorzuweisen. Die Bewilligung erteilt die zuständige Behörde Ihres Wohnkantons.
Die Waffe kann ohne Waffentragbewilligung ungeladen mitgeführt werden:
- von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
- von und zu der Retablierungsstelle;
- von und zu einem offiziellen Waffenhändler;
- bei einem Wohnsitzwechsel.
Beachten Sie, dass die Waffe nicht länger als erforderlich transportiert werden darf. Im Magazin darf sich dabei keine Munition befinden. Waffe und Munition müssen getrennt mitgeführt werden.
Für allfällige weitere Fragen und Details zum Waffengesetz oder der Waffenverordnung wenden Sie sich an die zuständige Behörde des Wohnkantons oder besuchen Sie den Webauftritt des Bundesamtes für Polizei.
Bundesamt für Polizei / Waffen
Persönliche Leihwaffe
Persönliche Leihwaffen dürfen im Rahmen des Schiesswesens ausser Dienst abgegeben werden an:
- Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz;
- Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung für die Dauer des Amtes als Schützenmeisterin oder Schützenmeister beziehungsweise als Jungschützenleiterin oder Jungschützenleiter.
- Die Abgabe von Leihwaffen erfolgt durch die Retablierungsstellen der Logistikbasis der Armee und nur an Personen, die an der entsprechenden Waffe ausgebildet worden sind. Als an der entsprechenden Waffe ausgebildet gilt, wer:
mit dem Stgw 90 bzw. der Pistole 75 ausgerüstet wenigstens 45 Tage in einer Rekrutenschule oder 35 Tage in einem Grundausbildungsdienst der Kaderanwärter und Kader geleistet hat; - einen Ausbildungsdienst geleistet hat, in dessen Verlauf die betreffende Formation auf das Stgw 90 bzw. die Pistole 75 umgerüstet worden ist;
- später mit der Waffe ausgerüstet wurde und einen Wiederholungskurs geleistet hat;
- einen Schiesskurs mit dem Stgw 90 bzw. der Pistole 75 absolviert hat;
- eine schriftliche Bestätigung der Präsidentin oder des Präsidenten seines Schiessvereins über die Ausbildung in der Handhabung und im Schiessen mit dieser Waffe vorweisen kann.
Zudem müssen die Schützinnen und Schützen in den letzten drei Jahren mindestens vier Bundesübungen mit der entsprechenden Waffe geschossen haben.
Vor der Abgabe einer Leihwaffe bzw. Belassung der bisherigen persönlichen Waffe als Leihwaffe ist anhand des Dienst- und Schiessbüchleins bzw. des militärischen Leistungsausweises zu überprüfen, ob die Abgabebedingungen erfüllt sind.
Empfänger von Leihwaffen, die nicht in der Armee eingeteilt sind, haben einen Waffenerwerbsschein vorzulegen.
Leihwaffentypen
Seit dem 1. Januar 2010 werden nur noch das Sturmgewehr 90 und die Pistole 75 als Leihwaffen abgegeben.

Technische Daten | |
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Kaliber | 9 mm |
Gewicht ohne Magazin | 885 g |
Gewicht mit leerem Magazin | 970 g |
Munition | Pistolenpatrone 41 |
Einsatzdistanz | 25 m |
Dotation | 2 Magazine zu 8 Schuss |

Technische Daten | |
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Kaliber | 9 mm |
Gewicht ohne Magazin | 750 g |
Gewicht mit leerem Magazin | 830 g |
Munition | Pistolenpatrone 41 |
Einsatzdistanz | 25 m |
Dotation | 2 Magazine zu 9 Schuss |

Technische Daten | |
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Kaliber | 9 mm |
Gewicht ohne Magazin | 627 g |
Gewicht mit leerem Magazin | 705 g |
Munition | 9 mm Pistolenpatrone 14 |
Dotation | 2 Magazine zu 17 Schuss |

Technische Daten | |
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Kaliber | 5,6 mm |
Gewicht ohne Magazin | 4,1 kg |
Länge | 1,0 m |
Länge mit umgeklapptem Kolben | 0,77 m |
Visier | Diopter, bis 100 m offenes Visier |
Technische Kadenz (Schuss/Minute) | 600 - 900 |
Einsatzdistanz | bis 400 m; 40 mm Granatgewehraufsatz: 25 - 100 m |
Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe
Bestehen konkrete Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen oder Hinweise eines drohenden Missbrauchs der persönlichen Waffe, so kann diese durch das zuständige Kreiskommando vorsorglich abgenommen oder durch den Angehörigen der Armee oder durch Dritte bei der LBA hinterlegt werden.
Artikel 7 der "Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA), SR 514.10" .
Waffenerwerbsschein
Mit der revidierten Verordnung über die
- Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA, SR 514.10),
- Schiessverordnung (SR 512.31),
- Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen des VBS (VPA-VBS, SR 514.101),
- Schiessverordnung VBS (SR 512.311)
muss, in Anlehnung an das Waffengesetz (SR 514.54), beim Übergang einer Waffe ins Eigentum sowie beim Bezug einer Leihwaffe ein Waffenerwerbsschein vorgelegt werden. Ein Angehöriger der Armee benötigt für den Bezug einer Leihwaffe keinen Waffenerwerbsschein.
Anrecht auf die persönliche Waffe
Anrecht auf die persönliche Waffe haben alle Angehörigen der Armee (alle Grade), wenn sie mindestens 7 Jahre in der Armee eingeteilt waren, kein Hinderungsgrund gemäss VPAA, Art. 11 und 12 vorliegt, die Schiessbedingungen erfüllt sind und ein gültiger Waffenerwerbsschein vorgewiesen wird.
Einholen des Waffenerwerbsscheins
Das Gesuch für einen Waffenerwerbsschein ist an die zuständige Behörde des Wohnkantons gemäss den allgemeinen Richtlinien einzureichen. Gesuchsformulare können bei der zuständigen Behörde des Wohnkantons oder über http://waffen.fedpol.admin.ch bezogen werden.
Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins
Der Waffenerwerbsschein wird einmalig für eine bestimmte Waffe ausgestellt und muss nicht erneuert werden. Er darf beim erstmaligen Vorweisen nicht älter als 6 Monate sein.
Wird eine Leihwaffe, für die bereits ein Waffenerwerbsschein vorgewiesen wurde, zurückgegeben und wird zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Leihwaffe verlangt, muss ein neuer Waffenerwerbsschein vorgelegt werden.
Wird ein Waffenerwerbsschein anlässlich dem Übergang einer Waffe ins Eigentum vorgewiesen und wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Leihwaffe beantragt, ist ein neuer Waffenerwerbsschein vorzuweisen. Der Waffenerwerbsschein ist zur Abrüstung mitzubringen.
Recht
- Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG),
SR 514.54 - Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
(VPAA), SR 514.10 - Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung), SR 512.31
- Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA-VBS), SR 514.101
- Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung – VBS), SR 512.311
Wylerstrasse 52
CH-3003 Bern
- Tel.
- +41 58 464 57 00
Logistikbasis der Armee LBA
Persönliche Ausrüstung
Wylerstrasse 52
CH-3003 Bern