Besuche in der Schweiz
Das Tragen ausländischer Uniformen sowie das Mitführen von Dienstwaffen, Militärfahrzeugen, Munition und Armeematerial vom Ausland in die Schweiz ist bewilligungspflichtig.

Das Tragen ausländischer Uniformen sowie das Mitführen von Dienstwaffen, Militärfahrzeugen, Munition und Armeematerial vom Ausland in die Schweiz ist verboten (Verordnung über das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz und Schweizerischer Militäruniformen im Ausland (SR 125). Ausnahmen müssen von der Schweiz bewilligt werden.
Es gilt der Grundsatz, dass die Gesuche durch die in der Schweiz akkreditierten ausländischen Verteidigungsattachés beim Schweizer Militärprotokoll eingereicht werden. Sofern kein Verteidigungsattaché akkreditiert ist, übernimmt die entsprechende Botschaft diese Aufgabe.
- Bei NATO/PfP-Aktivitäten gilt die Einladung, «Travel Order» und Ausweispapiere als Bewilligung zum Tragen der Uniform.
- Die Tätigkeiten von Angehörigen ausländischer Streitkräfte im Rahmen der von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Abkommen sind von der Bewilligung ausgenommen.
- Überflug- und Landebewilligungen werden durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL ausgestellt.
- Die elektronische Bearbeitung und Vernetzung mit den Grenzbehörden erlaubt dem Militärprotokoll die Kontrolle der ein- und ausgereisten Militärpersonen.
Grundlagen
-
Verordnung über das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz und Schweizerischer Militäruniformen im Ausland (SR 125)
PDF, 4 Seite[n], 20 KB -
Arbeitshilfe 61.009.01 d «Gefahrguttransport»
PDF, 72 Seite[n], 1 MB -
Broschüre «Waffen in Kürze»
PDF, 28 Seite[n], 1013 KB

Militärprotokoll
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