Recht der kollektiven Sicherheit und Neutralitätsrecht
Kollektive Sicherheit
Das internationale Recht definiert die Beziehungen zwischen den Staaten und unter anderem auch die Androhung sowie die Anwendung von Gewalt. Seit Ende des 1. Weltkrieges bestehen Anstrengungen, die interstaatliche Gewaltanwendung zu beschränken. (z B Briand-Kellogg Pakt). Erst 1945, das heisst mit der Entstehung der Vereinten Nationen (UNO), wurde die zwischenstaatliche Androhung und die Anwendung von Gewalt verboten. Die UNO Charta sagt klar: (Artikel 2 Abs. 3): «Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden». Demzufolge müssen die Staaten ‒ im Rahmen der kollektiven Sicherheitsarchitektur ‒ ihre Differenzen durch friedliche Mittel lösen.
Trotz dieses Gewaltverbots sind Konflikte weiterhin existent. Zur gemeinsamen Bewältigung solcher Fälle sieht die UNO Charta, unter der Leitung des Sicherheitsrates, ein abgestuftes System vor. In einem 1. Schritt wird die friedliche Beilegung von Streitigkeiten angestrebt (Kapitel VI UNO Charta). Gelingt dies nicht, kann die UNO bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen weitere Massnahmen mit oder ohne Anwendung von Waffengewalt vorsehen (Kapitel VII UNO Charta).
Die Schweiz ist der UNO im Jahre 2002 beigetreten und beteiligt sich seither als neutraler Staat am System der kollektiver Sicherheit.
Neutralität
Die im internationalen Neutralitätsrecht bestehenden Rechte und Pflichten werden in den heute immer noch gültigen Haager Konventionen von 1907 im wesentlichen wie folgt festgelegt:
Rechte
- Unverletzlichkeit des Staatsgebietes;
- Abwehr von Neutralitätsverletzungen.
Pflichten
- Keine Kriegshilfe an kriegführende Staaten;
- Pflicht zur Landesverteidigung;
- Pflicht des Duldens gewisser Handlungen der Kriegführenden (Prisenrecht, Angarienrecht und Beschlagnahme von Eisenbahnmaterial);
- Pflicht zur Unparteilichkeit.
Die Gestaltung der sich im Rahmen des Neutralitätsrechts bewegenden Neutralitätspolitik obliegt dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
Links
- Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs
- Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte im Falle eines Seekriegs
- Charter of the United Nations
- Die Schweiz und die Partnerschaft für den Frieden
- Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
- Pacte Briand-Kellogg
- United Nations Peacekeeping
- Vereinte Nationen

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