Subsidiäre Sicherungseinsätze der Armee
Gemäss Artikel 58 Absatz 2 der Bundesverfassung hat die Armee die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen zu unterstützen, wenn deren Mittel zur Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen (Grundsatz der Subsidiarität).
Die Schweiz verfolgt ihre sicherheitspolitischen Ziele mit einer Strategie der nationalen und internationalen Sicherheitskooperation. Im Inland steht eine optimale Abstimmung der eigenen zivilen und militärischen Mittel über die sogenannte «umfassende flexible Sicherheitskooperation» im Zentrum. Die Armee hat die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel zur Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen. Alle zivilen Mittel auf jeder Stufe müssen im Einsatz sein und dabei in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nicht ausreichen, um die Lage zu meistern (Grundsatz der Subsidiarität). Truppen können zivilen Behörden auf deren Verlangen Hilfe leisten:
- zur Wahrung der Lufthoheit;
- zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;
- zum Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste;
- zur Bewältigung von Katastrophen;
- zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung.
Die Hilfe wird nur soweit geleistet, als die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt und es den zivilen Behörden nicht mehr möglich ist, ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen (Militärgesetz, Artikel 67). Gemäss Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes muss die Bundesversammlung den Assistenzdiensteinsatz genehmigen, wenn mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten werden oder der Einsatz länger als drei Wochen dauert.
Subsidiaritätsprinzip gestärkt
Das bedeutendste Ergebnis der bisherigen Arbeiten sind gemeinsam formulierte Kernaussagen zur Aufgabenverteilung in der inneren Sicherheit. Im Zentrum dieser Kernaussagen steht der Dialog zwischen Polizei und Armee. Man ist sich einig, dass dieser Dialog die Voraussetzung für eine der heutigen Bedrohungslage angepasste Zusammenarbeit bildet. Durch diesen Dialog wird das so genannte Subsidiaritätsprinzip, nach dem die Führung im Bereich der inneren Sicherheit in normalen und ausserordentlichen Lagen bei den zivilen Behörden liegt, nicht unterlaufen, sondern gestärkt.
Die Leitlinien der Zusammenarbeit
Die folgenden sieben Kernaussagen bilden die Grundlage für die subsidiären Sicherungseinsätze der Armee:
- Die Armee unterstützt die zivilen Behörden aufgrund von Gesuchen, in denen die erwarteten Leistungen konkret definiert sind. Der Einsatz der Armee und die Einsatzart bedürfen der politischen Genehmigung.
- Die Einsatzverantwortung liegt bei den zivilen Behörden, die Führungsverantwortung bei der militärischen Führung.
- Für Einsätze im Rahmen der inneren Sicherheit im Aktivdienst (Ordnungsdienst) wird das Subsidiaritätsprinzip eingehalten.
- Leistungen werden entsprechend den vorhandenen Ressourcen ausgehandelt und festgelegt. Die entsprechenden Leistungen werden in inhaltlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht definiert.
- Einsatz- und Verhaltensregeln werden im Dialog erarbeitet. Im Konfliktfall entscheiden die zivilen Behörden.
- Die Wahrung der Lufthoheit ist Aufgabe des Bundes. Aus Sicherheitsgründen kann der Bundesrat den Luftraum einschränken und den Luftpolizeidienst anordnen. Die zivilen Behörden können beim Bund Massnahmen zum Schutz des Luftraumes beantragen.
- In gemeinsamen Übungen sind Prozesse und Aufgaben zu schulen und die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen über alle Stufen zu vertiefen.
