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Schweizer Armee

Zivildienst

Die Sektion Wehrpflicht des Personellen der Armee (FGG 1) stellt die Verbindung zur Vollzugsstelle für den Zivildienst im Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement sicher und vollzieht deren Entscheide über die Zulassung zum Zivildienst im militärischen Bereich.

Der Zivildienst ist laut Artikel 59 der Bundesverfassung ein Ersatzdienst zum Militärdienst. Das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) ist auf den 1. Oktober 1996 in Kraft getreten. Der Verfassungsgrundsatz der allgemeinen Wehrpflicht wird durch den Zivildienst nicht angetastet. Er ist keine frei wählbare Alternative zum Militärdienst und bleibt eine besondere Form der Erfüllung der Wehrpflicht.

Die Frage eines Ersatzdienstes kann sich nur für Personen stellen, die militärdienstpflichtig sind, das heisst, jeder Zivildienstwillige muss mindestens an der Rekrutierung teilgenommen haben und dort als militärdiensttauglich erklärt worden sein. Personen, die aus medizinischen oder anderen Gründen nicht militärdienstpflichtig sind, können kein Gesuch stellen.

Zentralstelle Zivildienst, Malerweg 6, 3600 Thun, Tel. 033 228 19 99, Fax 033 228 19 98 oder www.zivi.admin.ch Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet., info@zivi.admin.ch

 

Für Fragen zu dieser Seite: Personelles der Armee (FGG 1)
Zuletzt aktualisiert am: 30.03.2012
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