Doppelbürger
Der Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wehrpflicht eines Schweizer Bürgers.
Schweizer, die jedoch nachweisen, dass sie das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllen, Zivildienst geleistet oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Sie unterliegen dagegen der Meldepflicht und der Ersatzpflicht entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Wehrpflichtersatzes.
Vorbehalten bleiben bilaterale Abkommen über den Militärdienst der Doppelbürger. Die Schweiz hat bis heute mit Deutschland, Frankreich, USA, Kolumbien, Argentinien, Österreich und Italien ein solches Abkommen abgeschlossen.
Für die Beantwortung allfälliger Fragen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht der Doppelbürger wenden Sie sich schriftlich an den Führungsstab der Armee, Personelles der Armee (FGG 1), Rechtsanwendung und Vorgaben, 3003 Bern.
Schweizer, die jedoch nachweisen, dass sie das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllen, Zivildienst geleistet oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Sie unterliegen dagegen der Meldepflicht und der Ersatzpflicht entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Wehrpflichtersatzes.
Vorbehalten bleiben bilaterale Abkommen über den Militärdienst der Doppelbürger. Die Schweiz hat bis heute mit Deutschland, Frankreich, USA, Kolumbien, Argentinien, Österreich und Italien ein solches Abkommen abgeschlossen.
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Fax 031 324 46 04
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