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Schweizer Armee

Wehrpflicht

Der Begriff „Wehrpflicht“ umfasst nach den gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 2 des Militärgesetzes; MG SR 510.10) Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.
  • die Stellungspflicht
  • die Militärdienstpflicht
  • die Zivildienstpflicht
  • die Ersatzpflicht (Leistung in Geld)
  • die Meldepflicht.

Die Wehrpflicht beginnt mit der Aufnahme in die Militärkontrolle am Anfang des Jahres, in dem die Wehrpflichtigen das 18. Altersjahr vollenden und dauert bis zur Entlassung. Die Entlassung erfolgt, entsprechend dem militärischen Status der Wehrpflichtigen, frühestens am Ende des Jahres, in dem das 30. Altersjahr vollendet wird (für Angehörige mit Mannschaftsgraden und einen Teil der Unteroffiziere sowie die Nichteingeteilten) und spätestens am Ende des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird (für Spezialisten und Stabsoffiziere).

Informationen zu den einzelnen Pflichten erhalten Sie über die entsprechenden Links.

 

Für Fragen zu dieser Seite: Personelles der Armee (FGG 1)
Zuletzt aktualisiert am: 18.12.2009
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