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Schweizer Armee

Definition der Diensttauglichkeit

Verordnung über die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit (VMBDD; Dok 59.1) vom 24.11.04


Art. 2 Begriffe
1 Diensttauglich ist aus medizinischer Sicht, wer körperlich, geistig und psychisch den Anforderungen des Militär- beziehungsweise Schutzdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet.
2 Dienstfähig ist aus medizinischer Sicht, wer in der Lage ist, den bevorstehenden Dienst zu leisten.

Art. 4 Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit
1 Für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit bildet der Oberfeldarzt medizinische Untersuchungskommissionen (UC).
2 Sie setzen sich zusammen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer oder einer Beisitzerin, die als eidgenössisch diplomierte Ärzte oder Ärztinnen Angehörige der Armee oder durch die Armee angestellt sind.
3 Den medizinischen UC wird ein Sekretariat für die Verwaltungsarbeiten zugewiesen.

 

Für Fragen zu dieser Seite: Personelles der Armee (FGG 1)
Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2008
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