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Schweizer Armee

Schwangerschaft und Betreuungspflicht

Oberstleutnant i Gst Marlis Jacot Guillarmod mit ihrer 2 Jahre alten Tochter (Vergrösserung im neuen Fenster)Vergrösserung im neuen Fenster
Oberstleutnant i Gst Marlis Jacot Guillarmod mit ihrer 2 Jahre alten Tochter

Generell gilt, dass Schwangerschaft und Betreuungspflicht von eigenen Kleinkindern die Dienstleistenden nicht von der Dienstpflicht befreit. Es ist in diesen Fällen aber eine Dienstverschiebung möglich.

 

Dienstleistung während Schwangerschaft

Ist eine Frau schwanger, kann sie ein Gesuch um Verschiebung des Dienstes stellen. (Weisungen über das Verfahren im Dienstverschiebungswesen, Art. 8 lit. b Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.).

Will die Frau trotz Schwangerschaft Dienst leisten, muss sie die Schwangerschaft beim Einrücken in den Dienst dem Arzt an der sanitarischen Eintrittsmusterung mitteilen. Es ist Sache des Arztes, zu entscheiden, ob eine unbeschränkte oder allenfalls eine eingeschränkte Dienstfähigkeit vorliegt. Entsprechend der attestierten Dienstfähigkeit wäre dann auch eine Dienstleistung möglich. Ab der 24. Schwangerschaftswoche (Reglement der Schweizer Armee: Nosologia Militaris) muss der Arzt die Schwangere zwingend vom Dienst dispensieren. Will die Frau länger Dienst leisten, so muss ein Facharzt das Absolvieren des Militärdienstes ausdrücklich bestätigen.

 

Versicherung der Schwangeren im Dienst

Jede Dienst leistende Frau ist militärversichert, auch wenn sie schwanger ist. Die Versicherungsleistungen beschränken sich bei Schwangerschaft jedoch in aller Regel auf während des Dienstes aufgetretene Schwangerschaftskomplikationen. Verschweigt die Frau die Schwangerschaft, kann sie unter Umständen die Ansprüche an die Militärversicherung (MV) verlieren (Militärversicherungsgesetz MVG, Art. 5-7 und 65 Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.).

Das werdende Kind ist nicht militärversichert. Kinder, die geschädigt zur Welt kommen, aus welchen Gründen auch immer, sind durch die Invalidenversicherung (IV) abgesichert. Die MV würde bei einer Schädigung des Kindes, die nachweislich auf ein Ereignis während des Dienstes zurückgeht, nicht haften, da die Mutter letztendlich selber für das keimende Leben verantwortlich ist und demzufolge eine Dienstverschiebung hätte erwirken müssen.

 

Dienstverschiebung bei Betreuungspflicht

Die Pflicht zur Betreuung eigener Kleinkinder, soweit eine Ersatzbetreuung nicht möglich ist, gilt als Grund für eine Dienstverschiebung, sowohl für männliche wie auch weibliche Militärdienstpflichtige (Weisungen über das Verfahren im Dienstverschiebungswesen, Art. 8 lit. c Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.).

 

Für Fragen zu dieser Seite: Info Frauen in der Armee
Zuletzt aktualisiert am: 13.08.2008
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