Generell gilt, dass Schwangerschaft und Betreuungspflicht von eigenen Kleinkindern die Dienstleistenden nicht von der Dienstpflicht befreit. Es ist in diesen Fällen aber eine Dienstverschiebung möglich.
Schwangerschaft und Betreuungspflicht
Dienstleistung während Schwangerschaft
Ist eine Frau schwanger, kann sie ein Gesuch um Verschiebung des Dienstes stellen. (Weisungen über das Verfahren im Dienstverschiebungswesen, Art. 8 lit. b
).
Will die Frau trotz Schwangerschaft Dienst leisten, muss sie die Schwangerschaft beim Einrücken in den Dienst dem Arzt an der sanitarischen Eintrittsmusterung mitteilen. Es ist Sache des Arztes, zu entscheiden, ob eine unbeschränkte oder allenfalls eine eingeschränkte Dienstfähigkeit vorliegt. Entsprechend der attestierten Dienstfähigkeit wäre dann auch eine Dienstleistung möglich. Ab der 24. Schwangerschaftswoche (Reglement der Schweizer Armee: Nosologia Militaris) muss der Arzt die Schwangere zwingend vom Dienst dispensieren. Will die Frau länger Dienst leisten, so muss ein Facharzt das Absolvieren des Militärdienstes ausdrücklich bestätigen.
Versicherung der Schwangeren im Dienst
).Das werdende Kind ist nicht militärversichert. Kinder, die geschädigt zur Welt kommen, aus welchen Gründen auch immer, sind durch die Invalidenversicherung (IV) abgesichert. Die MV würde bei einer Schädigung des Kindes, die nachweislich auf ein Ereignis während des Dienstes zurückgeht, nicht haften, da die Mutter letztendlich selber für das keimende Leben verantwortlich ist und demzufolge eine Dienstverschiebung hätte erwirken müssen.
Dienstverschiebung bei Betreuungspflicht
Die Pflicht zur Betreuung eigener Kleinkinder, soweit eine Ersatzbetreuung nicht möglich ist, gilt als Grund für eine Dienstverschiebung, sowohl für männliche wie auch weibliche Militärdienstpflichtige (Weisungen über das Verfahren im Dienstverschiebungswesen, Art. 8 lit. c
).

