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Schweizer Armee

Info für Arbeitgeber

Nur die Anmeldung zur Rekrutierung ist freiwillig


Die Frauen können sich freiwillig zur Rekrutierung und somit zum Militärdienst melden. Werden die Frauen an der Rekrutierung für diensttauglich beurteilt und erklären sie sich mit ihrer Unterschrift damit einverstanden, werden sie militärdienstpflichtig, genau gleich wie die Männer. Für alle Militärdienstpflichtigen gelten generell dieselben rechtlichen Grundlagen für die Dienstleistungen in der Armee.

 

Kündigungsschutz und Erwerbsausfall-Entschädigung


Frauen, die Militärdienst leisten, geniessen den gleichen Kündigungsschutz wie männliche Armee-Angehörige.
(Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, Obligationenrecht Art. 336, Abs. 1e, und Art. 336c) Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.

Sie haben auch einen Anspruch auf Erwerbsausfall-Entschädigung. Dabei gelten ebenfalls dieselben Regelungen bzw. dieselben Ansätze wie für Männer (Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, Erwerbsersatzgesetz EOG) Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.
Über die Erwerbsausfall-Entschädigung informiert Sie die für Ihr Unternehmen zuständige Ausgleichskasse. Auskünfte über die arbeitsrechtliche Seite erhalten Sie bei Ihrem Arbeitgeberverband und bei den Sekretariaten der Arbeitsgerichte.

Falls Sie zusätzliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die INFO FRAUEN IN DER ARMEE:
  • Telefonnummer 031 324 32 73
  • E-mail

 

Für Fragen zu dieser Seite: Info Frauen in der Armee
Zuletzt aktualisiert am: 13.08.2008
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