Militärdienstpflicht von Auslandschweizern und Doppelbürgern
Allgemeines
Im Artikel 59 der Bundesverfassung steht: «Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten.» Und: «Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.»
Stellungspflichtige (Männer und Frauen) präsentieren sich ab dem vollendeten 18. Altersjahr in einem Rekrutierungszentrum der Armee. Dies ist bis zum 31. Dezember des Jahres möglich, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. Männer, die für dienstuntauglich erklärt werden, sind verpflichtet, die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) zu bezahlen. Diese beläuft sich auf 3% des Jahreslohns. Frauen müssen keine Ersatzabgabe leisten, denn sie sind in diesem Fall von der Militärdienstpflicht befreit.
Werden sie für diensttauglich erklärt, absolvieren die Armee-Angehörigen (Männer und Frauen) eine Rekrutenschule (RS). Diese dauert je nach Funktion, die bei der Rekrutierung zugeteilt wurde, 18 oder 21 Wochen. Bis zum Alter von 30 Jahren – oder 34 Jahren bei jenen, die die vorgeschriebene Anzahl Diensttage noch nicht erfüllt haben – werden sie danach zu sechs oder sieben jährlich stattfindenden dreiwöchigen Wiederholungskursen (WK) aufgeboten.
Wer einen Dienst wegen Auslandurlaub oder Verschiebung des WK nicht leisten kann, entrichtet die WPE für das Jahr, in dem er keinen Dienst geleistet hat (weibliche Armee-Angehörige sind von dieser Massnahme nicht betroffen). In Friedenszeiten besteht auch die Möglichkeit, die gesamte Militärdienstpflicht als Durchdiener zu leisten (derzeit zehn Monate). Diese Armee-Angehörigen werden anschliessend nicht mehr für WK aufgeboten, sondern bleiben bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden, in der Reserve. Schliesslich muss jeder Armee-Angehörige eine bestimmte Funktion oder einen bestimmen Grad übernehmen, wenn er dafür vorgeschlagen wird. In diesem Fall ist er verpflichtet, die Dienste zu leisten und die Pflichten zu übernehmen, die mit seiner neuen Stellung verbunden sind.
Auslandschweizer
Als Auslandschweizer gelten Schweizer, die nicht auf schweizerischem Staatsgebiet Wohnsitz haben und auch nicht dort arbeiten. Nicht als Wohnsitz gilt der Aufenthalt an einem Ort in der Schweiz, um dort eine Schule zu besuchen (siehe Artikel 26 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB]). Junge Auslandschweizer sind nicht militärdienstpflichtig und werden somit nicht zur Rekrutierung aufgeboten. Diese Personen sind in Friedenszeiten nicht wehrpflichtig. Sie können freiwillig die Rekrutenschule absolvieren, wenn sie rechtzeitig ein entsprechendes Gesuch einreichen. Für Auskünfte und für die Entgegennahme von Anmeldungen ist das Führungsgrundgebiet 1 (FGG 1) zuständig.
Die Bewerbung eines Auslandschweizers – oder einer Auslandschweizerin – kann nur berücksichtigt werden, wenn er nicht auch die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaats besitzt (ausser wenn zwischen den beiden Staaten eine Vereinbarung besteht, die das Gegenteil vorsieht) und wenn er über genügende Kenntnisse einer Schweizer Landessprache verfügt.
Die Rekrutierung findet für Auslandschweizer kurz vor der RS in Sumiswald, Lausanne oder auf dem Monte Ceneri statt. Die Kosten für die Anreise zur Rekrutierung und die Rückkehr nach Hause nach Abschluss der RS werden vom Bund übernommen. Falls der Auslandschweizer jedoch an seinen Wohnsitz zurückkehren möchte, bevor er in die RS einrückt, wird er für seine zusätzlichen Reisekosten nicht entschädigt. Bleibt er zwischen der Rekrutierung und dem Beginn der RS in der Schweiz, muss er Unterkunft und Verpflegung selbst organisieren und bezahlen.
In der RS hat der Auslandschweizer die gleichen Rechte und Pflichten wie seine Kameraden, die in der Schweiz wohnhaft sind. Er erhält Sold und Erwerbsersatz (Fr. 4.– beziehungsweise Fr. 62.– pro Tag). Sobald die RS abgeschlossen ist, kehrt er ins Ausland zurück, nachdem er seine militärische Ausrüstung wieder abgegeben hat. Er erhält Auslandurlaub und ist nicht mehr wehrpflichtig, solange er sich nicht in der Schweiz niederlässt. Falls er hingegen nach Abschluss der RS beschliesst, in der Schweiz zu bleiben, ist er uneingeschränkt wehrpflichtig.
Doppelbürger
Ein Schweizer, der auch die Staatsangehörigkeit eines (oder mehrerer) anderer Staaten besitzt, ist Doppelbürger oder gar Mehrfachbürger. Angesichts der obigen Ausführungen muss ein in der Schweiz wohnhafter Doppelbürger, der dort wie jeder andere Schweizer die bürgerlichen Rechte geniesst, grundsätzlich auch seine Wehrpflicht uneingeschränkt erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn ihm der andere Heimatstaat aufgrund seiner eigenen Gesetzgebung wegen der Leistung von Dienst in der Schweizer Armee Massnahmen androht. Gemäss einer völkerrechtlichen Regel kann jeder Heimatstaat einen Doppelbürger ohne Berücksichtigung seiner anderen Staatsangehörigkeit als eigenen Bürger betrachten und behandeln. Schliesslich hat der Doppelbürger nicht die freie Wahl, in welchem Land er Dienst leisten möchte. Vorbehalten bleiben jedoch die Anwendung von internationalen Vereinbarungen sowie die Sonderbehandlung jener Fälle, in denen Doppelbürger in ihrem zweiten Heimatstaat Militär- oder Zivildienst geleistet haben. Wer keinen Dienst leistet, untersteht der WPE.
In der Schweiz sieht Artikel 94 des Militärstrafgesetzes vor, dass Schweizer bestraft werden, die ohne Erlaubnis des Bundesrats in fremden Militärdienst eintreten. (Nebenbei: Seit der Zeit des Ersten Weltkriegs hat der Bundesrat keine Erlaubnis mehr erteilt.) Auslandschweizer, die auch die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in dem sie niedergelassen sind und sich somit auch in Bezug auf den Militärdienst an die Rechtsvorschriften dieses Landes halten müssen, bleiben straflos. Dies ist ebenfalls im Artikel 94 des Militärstrafgesetzes festgelegt.
Der Bundesrat kann internationale Abkommen schliessen, in denen die Erfüllung der Militärdienstpflicht durch Doppelbürger gegenseitig anerkannt wird. Derartige Abkommen bestehen mit Argentinien, Frankreich, Italien, Kolumbien, Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika. Ein Abkommen mit Deutschland steht kurz vor dem Abschluss. Im Nationalrat wurde zudem eine Motion eingereicht, die verlangt, dass entsprechende Verhandlungen mit der Türkei aufgenommen werden.
Somit ist eine ganze Reihe von Spezialfällen zu unterscheiden:
- Schweizer, die in ihrem anderen Heimatstaat gedient haben (Leistung von Militär- oder Zivildienst oder Entrichtung einer Ersatzabgabe – mit erbrachtem Nachweis) und die immer noch über diese Staatsangehörigkeit verfügen, werden nicht – oder bleiben nicht – in die Schweizer Armee eingegliedert. Hingegen entrichten sie die WPE.
- Schweizer, die auch die österreichische oder französische Staatsangehörigkeit besitzen, leisten in jenem Staat Dienst, in dem sie am 1. Januar des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, ihren ständigen Wohnsitz haben. Sie können wahlweise im anderen Land Dienst leisten, sofern sie dies vor ihrem 19. Geburtstag beantragen.
- Schweizer, die auch die argentinische Staatsangehörigkeit besitzen, sind nur von den Bestimmungen des provisorisch angewandten Abkommens vom 31. Oktober 1957 betroffen, wenn sie in Argentinien als Sohn eines Schweizer Vaters geboren wurden. In einem solchen Fall und nur in Friedenszeiten müssen sie bloss im ersten Staat Dienst leisten, der sie aufbietet.
- Die Schweiz und Kolumbien erkennen den Dienst, den ein Doppelbürger im anderen Heimatstaat geleistet hat, gegenseitig an.
- Schweizer, die in den USA als Sohn eines Schweizer Elternteils geboren wurden und immer dort gelebt haben, unterstehen in den ersten zwei Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht der Rekrutierung oder der Bezahlung der Wehrpflichtersatzabgabe.
- Schweizer, die auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzen, leisten nur in jenem Heimatstaat Dienst, in dem sie am 1. Januar des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, ihren ständigen Wohnsitz haben. Sie können auch den anderen Staat wählen, sofern sie dort tatsächlich Dienst leisten können.
Bestand Frauen in der Armee (FDA): ca. 1‘000
Bestand FDA Auslandschweizerinnen: ca. 20
Bestand FDA Doppelbürgerinnen: nicht bekannt, da nur die schweizerische Bürgerschaft geprüft wird.
