Rechtliche Grundlagen
Ausgewählte Rechtsgrundlagen zum Militärdienst der Frauen
Für die Frauen in der Armee gelten generell dieselben rechtlichen Grundlagen wie für die Männer. Die Frauen sind in diesen rechtlichen Grundlagen nur dort explizit erwähnt, wo Ausnahmen bestehen, weil die Militärdienstleistung der Frauen auf Freiwilligkeit beruht. Diese rechtlichen Grundlagen sind im Text hervorgehoben. Die Freiwilligkeit ist in der Bundesverfassung (Art. 59) festgehalten. Aufgrund dieses Artikels sind die rechtlichen Grundlagen geregelt. So ist unter anderem die Militärdienstpflicht im Militärgesetz (Art. 2) festgelegt. Dieser Artikel sagt explizit, dass die Schweizer militärdienstpflichtig sind. Demzufolge sind die Schweizerinnen nicht Militärdienstpflichitg und müssen deshalb auch keinen Wehrpflichtersatz zahlen. Dies bleibt auch dann so, wenn sie sich zum Militärdienst verpflichtet haben, diesen dann aber nicht vollständig leisten können.
Die Anmeldung zum Orientierungstag und zur Rekrutierung ist freiwillig
Im Militärgesetz (Art. 3) ist festgelegt, dass sich Schweizerinnen freiwillig zum Militärdienst melden können. Erfüllt eine Frau aufgrund des Anmeldeformulars die Voraussetzungen, wird sie stellungspflichtig (Verordnung über die Rekrutierung Art. 7, Abs. 4) und für die Rekrutierung aufgeboten.
Zu den Rekrutierungstagen werden alle Stellungspflichtigen aufgeboten, die im laufenden Jahr ihr 19. Altersjahr beenden. Jüngere Stellungspflichtige ab vollendetem 18. Altersjahr werden aufgeboten, falls sie die Rekrutenschule vorzeitig absolvieren möchten. An der Rekrutierung muss der Stellungspflichtige bis spätestens am Ende des Jahres, in dem er das 25. Altersjahr vollendet, teilgenommen haben. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern es möglich ist, dass die Gesamtdienstleistungspflicht bis zum Erreichen der Altersgrenze dennoch erfüllt werden kann (Militärgesetz, Art. 8 Abs. 2 und Verordnung über die Rekrutierung, Art. 8 und Verordnung über die Militärdienstpflicht, Art. 27).
Mit ihrer Unterschrift unter die Einverständniserklärung an der Rekrutierung werden die diensttauglichen Frauen militärdienstpflichtig (Militärgesetz, Art. 3 Abs. 2 und Art. 12), genau gleich wie die Männer – nicht jedoch wehrpflichtig.
Für die Männer ist die Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung der kantonalen Militärbehörden vor der Rekrutierung obligatorisch. Frauen können freiwillig daran teilnehmen (Militärgesetz, Art. 7 Abs. 3 und Verordnung über die Rekrutierung, Art. 5). Sie werden von den kantonalen Militärbehörden dazu eingeladen (Militärgesetz, Art. 11 Abs. 2 lit. e). Am Anlass nehmen Stellungspflichtige und Schweizerinnen teil, die im laufenden Jahr ihr 18. Altersjahr beenden (Verordnung über die Rekrutierung, Art. 5 Abs. 1 lit. a). Stellungspflichtige und zum Militärdienst angemeldete Schweizerinnen, die ein Gesuch auf vorzeitige Absolvierung der Rekrutenschule gestellt haben, können an den Orientierungsveranstaltungen in dem Jahr teilnehmen, in welchem sie ihr 17. Altersjahr beenden (Verordnung über die Rekrutierung, Art. 5 Abs. 1 lit. c).
Gleiche Rechte...
Frauen und Männer sind in der Armee gleichberechtigt; das heisst, sie haben gleiche Rechte und Pflichten (Militärgesetz Art. 3 Abs. 3). Gleiches Recht bedeutet unter anderem, dass die Frauen bei Eignung und genügender Leistung alle Funktionen ausüben und alle militärischen Grade erreichen können. Bereits an der Rekrutierung gilt für Männer und Frauen dasselbe Anforderungsprofil für die Zuteilungsfunktion (Verordnung des VBS über die Rekrutierung, Art. 17).
...und gleiche Pflichten
So gilt auch dieselbe Gesamtdienstleistungspflicht (Verordnung über die Militärdienstpflicht, Art. 9 und Art. 10), dabei befreit Schwangerschaft und Betreuungspflicht von eigenen Kleinkindern nicht von der Dienstpflicht, aber eine Dienstverschiebung ist in diesen Fällen möglich (Weisungen über das Verfahren im Dienstverschiebungswesen, Art. 8 lit. b und c). Ebenso haben die Militärdienst leistenden Frauen dieselben Pflichten ausser Dienst, so die Schiesspflicht und die Meldepflicht (Militärgesetz, Art. 27 Abs. 1 und Verordnung über das militärische Kontrollwesen, Art. 12).
Rechtliche Grundlagen: Spezielle Regelungen für Frauen (im oben stehenden Text hervorgehoben)
- Bundesverfassung (BV)

Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)

Art. 3 Militärdienst der Schweizerin
Art. 7 Meldung zur Aufnahme in die Militärkontrolle
Art. 11 Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten - Weisungen über die Dienstverschiebung (WDVS)

Art. 8 Überwiegendes privates Interesse im Allgemeinen - Verordnung über die Rekrutierung (VREK)

Art. 5 Teilnahme am Orientierungstag
Auswahl aus den rechtlichen Grundlagen: Gleiche Regelungen für Frauen und Männer
- Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)

Art. 2 Grundsatz
Art. 8 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung
Art. 12 Grundsatz (Militärdienstpflicht)
Art. 13 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht
Art. 25 Pflichten ausser Dienst
Art: 28 bis 31 Allgemeine Rechte
Art. 32 bis 33 Allgemeine Pflichten - Verordnung über die Militärdienstpflicht MDV

Art. 9 Maximale Anzahl Tage Ausbildungsdienst
Art. 10 Durchdiener
Art. 27 Zeitpunkt der Rekrutenschule - Verordnung über die Rekrutierung (VREK)

Art. 4 Vororientierung
Art. 7 Anmeldung von Freiwilligen
Art. 8 Aufgebot
Art. 15 Zuteilung einer Funktion - Verordnung des VBS über die Rekrutierung (VREK-VBS)

Art. 17 Anforderungsprofil - Verordnung über das militärische Kontrollwesen (VmK)

Art. 12 Meldepflichtige
