Definition der Dienstfähigkeit
Verordnung über die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit (VMBDD; Dok 59.1) vom 24.11.04
Art. 2 Begriffe
1 Diensttauglich ist aus medizinischer Sicht, wer körperlich, geistig und psychisch den Anforderungen des Militär- beziehungsweise Schutzdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet.
2 Dienstfähig ist aus medizinischer Sicht, wer in der Lage ist, den bevorstehenden Dienst zu leisten.
Art. 5 Medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit
1 Für die medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit sind zuständig:
a. während eines Dienstes: die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärztinnen und Ärzte;
b. ausserhalb eines Dienstes: die dafür angestellten Ärztinnen und Ärzte der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA);
c. für die Angehörigen der Luftwaffe in besonderen Funktionen: das Fliegerärztliche Institut (FAI).
2 Die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärztinnen und Ärzte sind an den Entscheid der medizinischen UC gebunden.
1 Diensttauglich ist aus medizinischer Sicht, wer körperlich, geistig und psychisch den Anforderungen des Militär- beziehungsweise Schutzdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet.
2 Dienstfähig ist aus medizinischer Sicht, wer in der Lage ist, den bevorstehenden Dienst zu leisten.
Art. 5 Medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit
1 Für die medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit sind zuständig:
a. während eines Dienstes: die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärztinnen und Ärzte;
b. ausserhalb eines Dienstes: die dafür angestellten Ärztinnen und Ärzte der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA);
c. für die Angehörigen der Luftwaffe in besonderen Funktionen: das Fliegerärztliche Institut (FAI).
2 Die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärztinnen und Ärzte sind an den Entscheid der medizinischen UC gebunden.
