Beförderungen
Beförderungen und Mutationen in der Armee
Grundsätze aus der Militärdienstverordnung (MDV)
1 Es besteht kein Anspruch auf eine Weiterausbildung oder eine Beförderung zu einem bestimmten Grad.
2 Für die Weiterausbildung oder die Beförderung eines Angehörigen der Armee zu einem
bestimmten Grad müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Es muss ein Bedarf der Armee ausgewiesen sein.
b.80 Der Angehörige der Armee muss zur Ausübung der mit dem höheren Grad verbundenen
Funktion fähig und geeignet sein sowie insbesondere über die dafür erforderlichen
mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügen.
c. Die in Anhang 4 für diese Weiterausbildung oder Beförderung festgelegten
Ausbildungsdienste müssen bestanden sein.
d. Die sonstigen Einzelbedingungen dieser Verordnung müssen erfüllt sein.
e. Eine allenfalls vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung muss rechtskräftig vollzogen
sein.
3 Die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse des Angehörigen der Armee sind
soweit als möglich zu berücksichtigen.
4 Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder diese
während ihrer beruflichen Tätigkeit absolviert haben, müssen diese für eine
Weiterausbildung oder Beförderung nicht mehr bestehen.
5 Ausbildungsdienste nach Anhang 4 gelten auch als bestanden, wenn ein anderer
Ausbildungsdienst oder eine andere Ausbildung mit gleichen oder vergleichbaren
Ausbildungsinhalten bestanden worden ist. Der Führungsstab der Armee entscheidet
auf Antrag der zuständigen Vorgesetzten.
6 Die Beförderungen des militärischen Personals richten sich unabhängig von der
Milizfunktion nach der Berufsfunktion; über begründete Ausnahmen im Einzelfall
entscheidet der Chef der Armee.
Bitte beachten Sie insbesondere den Anhang 4 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV):
http://www.admin.ch/ch/d/sr/5/512.21.de.pdf 
