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Schweizer Armee

Beförderungen

Beförderungen und Mutationen in der Armee


Grundsätze aus der Militärdienstverordnung (MDV)

1 Es besteht kein Anspruch auf eine Weiterausbildung oder eine Beförderung zu einem bestimmten Grad.


2 Für die Weiterausbildung oder die Beförderung eines Angehörigen der Armee zu einem
   bestimmten Grad müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Es muss ein Bedarf der Armee ausgewiesen sein.
b.80 Der Angehörige der Armee muss zur Ausübung der mit dem höheren Grad verbundenen
   Funktion fähig und geeignet sein sowie insbesondere über die dafür erforderlichen  
   mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügen.
c. Die in Anhang 4 für diese Weiterausbildung oder Beförderung festgelegten
    Ausbildungsdienste müssen bestanden sein.
d. Die sonstigen Einzelbedingungen dieser Verordnung müssen erfüllt sein. 
e. Eine allenfalls vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung muss rechtskräftig vollzogen
    sein.


3 Die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse des Angehörigen der Armee sind
   soweit als möglich zu berücksichtigen.


4 Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder diese
   während ihrer beruflichen Tätigkeit absolviert haben, müssen diese für eine
   Weiterausbildung oder Beförderung nicht mehr bestehen.


5 Ausbildungsdienste nach Anhang 4 gelten auch als bestanden, wenn ein anderer
   Ausbildungsdienst oder eine andere Ausbildung mit gleichen oder vergleichbaren
   Ausbildungsinhalten bestanden worden ist. Der Führungsstab der Armee entscheidet
   auf Antrag der zuständigen Vorgesetzten.


6 Die Beförderungen des militärischen Personals richten sich unabhängig von der
   Milizfunktion nach der Berufsfunktion; über begründete Ausnahmen im Einzelfall 
  entscheidet der Chef der Armee.

Bitte beachten Sie insbesondere den Anhang 4 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV):

http://www.admin.ch/ch/d/sr/5/512.21.de.pdf Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.

 

Für Fragen zu dieser Seite: Personelles der Armee (FGG 1)
Zuletzt aktualisiert am: 14.02.2011

Beförderungen von Offizieren

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