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Schweizer Armee

Krankenkasse

Keine Krankenkassenprämien in längeren Dienstleistungen

Im Dienst unterstehen Sie der Militärversicherung. Bei Dienstleistungen von mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen müssen Sie deshalb die Prämien für die Grundversicherung für die Dauer des Dienstes nicht bezahlen. Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie Ihren Krankenversicherer rechtzeitig (8 Wochen vor dem Dienst) und korrekt über Ihre Dienstleistung und allfällige Änderungen informieren.
Es werden nur ganze Monatsprämien erlassen. Die Anzahl Diensttage geteilt durch 30 ergibt die Anzahl Monate. Das Ergebnis wird auf- oder abgerundet. Beginnt der Dienst nach dem 15. des Monats, wird diese Monatsprämie noch geschuldet. In Rechnung gestellte Prämien müssen in jedem Fall bezahlt werden. Zu viel bezahlte Beträge werden in der Regel an später fällige Prämien angerechnet, in Ausnahmefällen (z.B. bei Versicherungswechsel) zurückerstattet.

Beispiele:
Dienst vom 10. Juli bis 1. Dezember (145 Tage : 30 = 4,83 Monate = 5 Monatsprämien)
Bei rechtzeitiger Meldung müssen für die Monate Juli bis November für die Grundversicherung keine Prämien bezahlt werden.
Dienst vom 20. März bis 21. Juli (124 Tage : 30 = 4,13 Monate = 4 Monatsprämien)
Bei rechtzeitiger Meldung müssen für die Monate April bis Juli für die Grundversicherung
keine Prämien bezahlt werden.


Was müssen Sie tun?
  • Schicken Sie unverzüglich eine Kopie des Marschbefehls an Ihre Krankenkasse (gleiche Adresse wie für Arztrechnungen). Damit wird Ihnen ab dem ersten Monat, in dem Sie mehr als die Hälfte im Dienst sind, keine Prämienrechnung mehr zugestellt.
  • Schicken Sie beim Einrücken die Bestätigung der Dienstleistung, die Sie vom Schulkommando erhalten, an Ihre Krankenkasse, ansonsten erhalten Sie wieder eine Prämienrechnung.
  • Melden Sie jede Änderung der Dienstdauer sofort an Ihre Krankenkasse. Sie erhalten dafür jeweils vom Kommando eine Bestätigung.

Wichtig
  • Nehmen Sie beim Einrücken die Adresse Ihrer Krankenkasse mit.
  • Sie sind verpflichtet, Ihre Dienstleistungen und allfällige Änderungen wahrheitsgemäss und unverzüglich an Ihre Krankenkasse zu melden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter Ihrer Krankenkasse oder an Ihre militärischen Vorgesetzten.

 

 

    Für Fragen zu dieser Seite: Personelles der Armee (FGG 1)
    Zuletzt aktualisiert am: 10.02.2012
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