Finanzielle Entschädigung
Erwerbsausfallentschädigung (EO)
Anspruch
Abgrenzung zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Personen
Bemessung
Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens ist primär zu prüfen, ob das Erwerbseinkommen durch eine regelmässige oder unregelmässige Tätigkeit erzielt wurde. Als regelmässig gilt eine Tätigkeit grundsätzlich dann, wenn es sich einerseits um eine feste Arbeit handelt und andererseits das daraus erzielte Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist. Als Arbeitnehmer mit unregelmässiger Tätigkeit gelten Dienstleistende, die über keine feste Erwerbstätigkeit verfügen, oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen unterliegt. Für die Bemessung des massgebenden vordienstlichen Einkommens ist bei Personen mit unregelmässiger Tätigkeit grundsätzlich auf ein während drei Monaten erzieltes und auf den Tag umgerechnetes Erwerbseinkommen abzustellen. Sofern sich auf diese Weise kein angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln lässt, hat die Ausgleichskasse das Durchschnittseinkommen aus einer längeren Periode zu ermitteln (höchstens jedoch 12 Monate). In jedem Fall werden aber Zeiten, in welchen der Dienstleistenden nicht erwerbstätig war (sog. Leerzeiten ohne Einkommen), mitberücksichtigt.
Höhe der Entschädigung
Absolventen der Rekrutenschule (RS) erhalten grundsätzlich 62 Franken pro Tag, unabhängig davon, ob sie Rekrut, Soldat oder Gefreiter sind und ob sie vor der RS erwerbstätig waren oder nicht. Auch das Weiterbestehen eines Arbeitsverhältnisses während der RS ändert an der Höhe der EO-Entschädigung nichts. Die einzige Ausnahme bilden Rekruten mit Kind(ern); sie erhalten die gleichen Ansätze wie WK-Dienstleistende (80 Prozent ihres durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens).
In Gradänderungsdiensten (Beförderungsdienste wie Anwärterschule, Offizierslehrgang, Praktischer Dienst usw.) beträgt der Mindestbetrag 111 Franken pro Tag. Erwerbstätige erhalten 80 Prozent ihres durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, mindestens jedoch 111 Franken und höchstens 196 Franken pro Tag für Dienstleistende ohne Kinder. Für Dienstleistende mit Kindern beträgt der Mindestbetrag 160 Franken und der Höchstbetrag 245 Franken pro Tag.
Für Durchdienerkader gelten andere Mindestansätze. Während der Grundausbildung sind sie den Rekruten gleichgestellt. Ab Gradänderungsdienst beträgt die Entschädigung 80 Prozent ihres durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, jedoch mindestens 91 Franken und höchstens 196 Franken pro Tag für Durchdienerkader ohne Kinder. Für Durchdienerkader mit Kindern beträgt der Mindestbetrag 136 Franken und der Höchstbetrag 245 Franken pro Tag. Die Entschädigung ab Gradänderungsdienst bleibt bis zum Ende des Dienstes gleich hoch.
In allen übrigen Dienstleistungen z.B. WK, erhalten Armeeangehörige 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 196 Franken pro Tag, wobei der Mindestbetrag 62 Franken beträgt. Falls der Armeeangehörige Kinder hat, kommt zu dieser Grundentschädigung noch die Kinderzulage dazu. Sie beträgt für jedes Kind 20 Franken. Hat der Dienstleistende Kinder, beträgt die Mindestbetrag 98 Franken und der Höchstbetrag 245 Franken pro Tag. Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung darf jedoch den Betrag von 245 Franken pro Tag nicht übersteigen. In bestimmten Fällen haben Dienstleistende zusätzlich zu dieser Gesamtentschädigung noch Anrecht auf eine Betriebszulage (Selbstständigerwerbende) und/oder eine Betreuungskostenzulage (Vergütung von Mehrkosten für die Kinderbetreuung wegen der Dienstleistung).
Auszahlung
Ist die Dienst leistende Person jedoch nichterwerbstätig, selbstständigerwerbend oder in Ausbildung, wird die EO-Entschädigung von der Ausgleichskasse direkt dem Dienstleistenden ausbezahlt.
Sonderfälle
Der Ausdruck unmittelbar ist rein zeitlich orientiert. Die Voraussetzung der Unmittelbarkeit ist etwa gegeben, wenn ein Dienstleistender wegen der verhältnismässig kurzen Zeitspanne bis zum Beginn des Dienstes nicht in der Lage ist, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist auch dann noch erfüllt, wenn der Dienstleistende die Zeit zwischen Ausbildungsabschluss und Dienstantritt durch Ferien überbrückt und sich die Zeitspanne bzw. Feriendauer in einem für Erwerbstätige üblichen Rahmen bewegt.
Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist.
Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet.
Für beide Fälle gilt der Beweis im Sinne des Glaubhaftmachens als geleistet, wenn die Verwaltung aufgrund der Akten die Überzeugung gewinnt, ohne Dienstleistung hätte der Dienstleistende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen. Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens ist in beiden Fällen in gleicher Weise vorzugehen, wie bei den vollzeitlich Erwerbstätigen (siehe Bemessung).
Bezüglich allfälligen Lohnfortzahlungen verweisen wir auf das „Merkblatt über den Schutz des Arbeitsverhältnisses bei Militärdienst, Zivilschutzdienst und Zivildienst“ des Staatssekretariats für Wirtschaft (kann beim BBL, 3003 Bern, bezogen werden).
Gesamtentschädigung
| Entschädigung pro Tag | ohne Kinder | mit Kindern* | |
|---|---|---|---|
| min. | max. | max. | |
| Armeeangehörige in der Rekrutenschule | 62.– | 62.– | 245.– |
| Armeeangehörige im WK | 62.– | 196.– | 245.– |
| Armeeangehörige im Gradänderungsdienst | 111.– | 196.– | 245.– |
| Durchdiener-Sdt während der Grundausbildung | 62.– | 62.– | 245.– |
| Durchdiener-Sdt nach der Grundausbildung | 62.– | 196.– | 245.– |
| Durchdiener-Kader während der Grundausbildung | 62.– | 62.– | 245.– |
| Durchdiener-Kader während dem Gradänderungsdienst | 91.– | 196.– | 245.– |
| Durchdiener-Kader nach dem Gradänderungsdienst | 91.– | 196.– | 245.– |
Diese EO-Ansätze gelten nur für Diensttage, die nach dem 31. Dezember 2008 geleistet werden. Für bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Diensttage gelten immer noch die alten Entschädigungsansätze.
Weitere Angaben finden Sie im Merkblatt 6.01 «Erwerbsausfallentschädigungen», das bei den AHV-Ausgleichskassen und den IV-Stellen bezogen werden kann. Es ist ebenfalls auf Internet http://www.ahv-iv.info/
verfügbar.
Anrecht auf Sold und Erwerbsersatz besteht auch bei allgemeinen Urlauben und längeren allgemeinen Urlauben sowie für die Reisetage bei persönlichen Urlauben. Als Diensttag an-gerechnet werden aber nur die allgemeinen Urlaube (bis höchstens 3 Tage) und die Reisetage bei persönlichen Urlauben (siehe untenstehende Tabelle).
| Allgemeine Urlaube | Persönlicher Urlaub | |||
|---|---|---|---|---|
| mehr als 1 Tag | mehr als 3 Tage | Reisetage | Urlaubstage | |
| Dienstverhältnis | im Dienst | im Dienst | im Dienst | im Dienst |
| Sold und EO | ja | ja* | ja | nein |
| Soldzulage | ja | nein | ja | nein |
| Anrechnung der Diensttage | ja | nein | ja | nein |
| Militärversicherung | ja | ja | ja | ja |
Krankenkassenprämien
Für Rückfragen
zu Sold/Soldzulage: Logistikbasis der Armee, Truppenrechnungswesen
, Tel. 031 325 03 55
zu Erwerbsersatz: Bundesamt für Sozialversicherungen
, Tel. 031 322 90 11
zu Krankenkassenprämien: Bundesamt für Gesundheit
, Tel. 031 322 91 12
- Informationsblatt
Finanzielle Entschädigung von Armeeangehörigen im Dienst, Stand 01.01.2012
Publiziert am: 23.02.2012 | Grösse: 25 Kb | Typ: PDF
- Merkblatt des SECO
über den Schutz des Arbeitsverhältnisses bei Militärdienst, Zivilschutzdienst und Zivildienst, Stand 01.01.2000
Publiziert am: 18.12.2008 | Grösse: 88 Kb | Typ: PDF
