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Schweizer Armee

Extremismus in der Armee

Der Extremismus stellt ein gesamtgesellschaftliches Problem dar. Da die Schweizer Armee als Milizarmee ein Abbild der Gesellschaft ist, liegt es nahe, dass der vorhandene Extremismus auch in die Armee importiert werden kann. Gerade in einer Milizarmee ist realistischerweise nie ganz auszuschliessen, dass Einzelfälle extremistischer Geisteshaltungen auftreten können. In solchen Fällen ist konsequentes und rasches Handeln der militärischen Verantwortlichen gefordert.

Die Behandlung Extremer in der Armee richtet sich, wie im zivilen Bereich, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen. Mit Ausnahme der Strafnorm betreffend Rassendiskriminierung in Art. 171c des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0 Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.) gibt es im ganzen Militärrecht keine besonderen Bestimmungen betreffend Extremismus. Gegen AdA, die des Extremismus verdächtigt werden, können in der Regel nur dann administrative Massnahmen ergriffen werden, wenn sie straffällig werden, wenn Strafuntersuchungen gegen sie im Gange sind oder wenn sie während Militärdienstleistungen strafbare Handlungen begehen.

Für die Rekrutierung für die Armee sowie für die militärische Weiterausbildung ist zudem die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung (PSP) obligatorisch. Die Einzelheiten sind in der entsprechenden Verordnung (PSPV; SR 120.4 Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.) geregelt.

 

Für Fragen zu dieser Seite: Fachstelle Extremismus in der Armee
Zuletzt aktualisiert am: 14.09.2011

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Tel. 031 323 55 98
Fax 031 322 44 37

E-Mail Fachstelle Extremismus

 

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