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Waffenloser Dienst

Waffenloser Militärdienst

(Auszug aus der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP), 6. Abschnitt, vom 22.11.2017) 

Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommando des Wohnortkantons ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ein. 

Das Gesuch ist von Stellungspflichtigen spätestens einen Monat vor den Rekrutierungstagen, von Militärdienstpflichtigen spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einzureichen. 

Der Gesuchsteller muss im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen. Er legt die persönlichen Gründe dar, welche sie zum Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben. 

Gesuche, die nicht termingerecht eingereicht werden, können vor der bevorstehenden Militärdienstleistung nicht mehr behandelt und entschieden werden und haben somit für diese keine Gültigkeit. Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und ist von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. 

Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

a)  einen ausführlichen Lebenslauf;

b)  einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister (Gültigkeitsdauer: 3 Monate);

c)  das Dienstbüchlein;

d)  Berichte, in denen Vertreter staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die den Gesuchsteller persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers darstellen und aus ihrer Sicht würdigen.        

Das Gesuch wird durch eine Bewilligungsinstanz entschieden, die sich wie folgt zusammensetzt:

  • dem Kommandanten des Rekrutierunszentrums oder seinem Stellvertreter (Vorsitz);
  • einem Kreiskommandanten oder Kreiskommandantenstellvertreter des betreffenden Einzugsgebietes;
  • einem Arzt.

Der Gesuchsteller muss persönlich an der Verhandlung erscheinen. Er kann sich von einer Person seines Vertrauens begleiten lassen. Die Bewilligungsinstanz entscheidet nach Anhören des Gesuchstellers. 

Auf Gesuche, die nicht genügend begründet werden, oder nur deshalb gestellt werden, um sich die Unannehmlichkeiten des Waffentragens zu ersparen, wird nicht eingetreten. Bei Unklarheiten kann die Bewilligungsinstanz eine Ergänzung der Unterlagen anordnen und den Gesuchsteller zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufbieten lassen. 

Erscheint der Gesuchsteller aus eigenem Verschulden nicht vor der Bewilligungsinstanz, so gilt dies als Verzicht auf das Gesuch.

Gegen den Entscheid der Bewilligungsinstanz kann der Gesuchsteller innert 30 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung beim VBS Beschwerde führen.


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