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Einrücken

Die Daten der Ausbildungsdienste sind lange vorher bekannt, so haben Sie genug Zeit sich auf Ihren Dienst vorzubereiten.

Beim Einrücken in der ersten Woche benötigen Sie:

  • Dienstbüchlein
  • Erkennungsmarke
  • Impfzeugnis
  • Brille oder Kontaktlinsen mit Rezept
  • ziviler Führerausweis (für ausgehobene Fahrzeugführer obligatorisch)
  • Plastikteller (erwünscht)
  • Toilettenartikel
  • Taschentücher
  • 2 Waschlappen
  • 2 Handtücher
  • Unterwäsche
  • 2 Paar wollene feldgraue, dunkelblaue oder schwarze Socken
  • Turnhose oder Trainer
  • Turnschuhe
  • Badehose
  • Badelatschen
  • 1 Paar unauffällige zivile schwarze Schaft- oder Halbschuhe; dazu einfarbige feldgraue, dunkelblaue oder schwarze Socken
  • Truppenbuchhalter und Büroordonanzen müssen zwingend eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass mitnehmen, sonst haben sie keinen Zugriff zu den Informatikmitteln

Falls vorhanden:

  • Schiessbüchlein (MLA)
  • J + S Heft
  • Arztzeugnis
  • Röntgenbilder

Das Aufgebot erfolgt grundsätzlich mit dem Marschbefehl. Alle verbindlichen Angaben sind im Marschbefehl ersichtlich. Sollten Sie bis 14 Tage vor Dienstbeginn keinen Marschbefehl erhalten haben, wenden Sie sich unverzüglich an Ihren Kommandanten oder die Stelle, die den Dienst angekündigt hat.

Im Normalfall rücken Sie im Dienstanzug ein, Ausnahmen sind im Marschbefehl ersichtlich (Beispiel: Einrücken in die Rekrutenschule). Sie tragen Ihre Uniform und die persönliche Ausrüstung für das Einrücken gemäss Reglement «Bekleidung und Packungen». Sie finden die Angaben je nach Art Ihrer Ausrüstung in den Kapiteln 1.3 und 2.3 oder im Anhang 4. Dieses Reglement wird am Anfang der RS verteilt.

Sie sind für Ihre persönliche Ausrüstung verantwortlich und haften für Verlust und Beschädigung. Sie dürfen daher Ihre persönliche Ausrüstung nie unbewacht stehen lassen (Bahnhöfe, Restaurants, öffentliche Verkehrsmittel usw.). Besonders diebstahlgefährdet ist Ihre persönliche Waffe. Sie darf nicht mit dem Gepäck-Set versandt werden.

Der Marschbefehl und das gleichzeitige Tragen der Uniform berechtigen zur unentgeltlichen Beförderung mit allen öffentlichen Verkehrsmitteln. Dies gilt vom Einrückungs- bis zum Entlassungsdatum, sowohl für den allgemeinen und persönlichen Urlaub als auch für den Ausgang. Der Marschbefehl ist deshalb während des ganzen Dienstes aufzubewahren. Auf das Einrücken mit Privatfahrzeugen sollten Sie nach Möglichkeit verzichten. Wenn Sie mit dem Privatfahrzeug einrücken, haben Sie keinerlei Anspruch auf Entschädigung.

Wenn Sie krank oder verletzt, aber trotzdem reisefähig sind, haben Sie einzurücken. Beim Einrücken zu Beginn einer Dienstleistung melden Sie sich bei der sanitarischen Eintrittsmusterung (SEM) und geben Ihre Krankheit oder Verletzung an. Wenn Sie infolge Krankheit oder Unfall nicht reisefähig sind und deshalb nicht einrücken können, müssen Sie dies Ihrem Kommandanten umgehend schriftlich melden. Der Meldung ist Ihr Dienstbüchlein und ein Arztzeugnis beizulegen, das die Reiseunfähigkeit bestätigt. Bei knappen Zeitverhältnissen ist eine zusätzliche telefonische Vormeldung angezeigt.


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CH-3003 Bern
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