Über die allgemeinen Urlaube hinaus (zum Beispiel an den Wochenenden) können Sie zur Wahrnehmung wichtiger privater Termine, seien sie familiärer oder beruflicher Natur, einen persönlichen Urlaub beantragen. Zuständig ist Ihr Einheitskommandant.
Der Antrag auf einen persönlichen Urlaub erfolgt per Formular an Ihren Einheitskommandanten. Die Armee bietet zudem die Möglichkeit, Urlaubsgesuche digital über die App Urlaubsgesuche einzureichen. Das Einloggen in die App erfolgt mittels des QR-Codes auf der Rückseite des persönlichen Marschbefehls. Das Gesuch sowie allfällige beizufügende Beilagen gelangen elektronisch an die verantwortliche Stelle und werden vom zuständigen Kommandanten (oder von einem berechtigten Stellvertretenden) zeitnah beantwortet. Weitere Informationen zur App und zum Thema «militärischer Urlaub» entnehmen Sie den in der App hinterlegten Tutorials bzw. den FAQs innerhalb der App.
Müssen Sie aus beruflichen Gründen oder für die Aus- und Weiterbildung längere Zeit ins Ausland und ist Ihnen ein Militärdienst deshalb nicht möglich, müssen Sie frühzeitig ein Gesuch um Auslandurlaub stellen.
Armeeangehörige, die sich länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde abmelden, müssen einen militärischen Auslandurlaub beantragen. Das Formular «Gesuch für Auslandurlaub» ist beim Sektionschef oder dem Kreiskommando erhältlich. Das Gesuch ist möglichst frühzeitig – in der Regel zwei Monate vor der Abreise – beim Kreiskommando einzureichen. Dies gilt auch für alle Offiziere. Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die Meldepflichtigen die militärischen Pflichten erfüllt haben, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz ergeben (Militärdienst, Schiesspflicht, Wehrpflichtersatz etc.). Einzelheiten, insbesondere in Bezug auf die Meldepflicht in der Schweiz und im Ausland sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung, werden durch das zuständige Kreiskommando geregelt.
Wer sich nicht länger als zwölf Monate im Ausland aufhält oder sich bei der Gemeinde zivilrechtlich nicht abmeldet, benötigt keinen Auslandurlaub. Die Betroffenen bleiben uneingeschränkt wehrpflichtig. Sie sorgen für Verbindung mit dem Sektionschef, indem sie ihm die vorübergehende Adresse melden oder Drittpersonen beauftragen, die Verbindung aufrecht zu erhalten. Fällt eine Militärdienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthalts, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen. Schiesspflichtige reichen im gegebenen Fall zusätzlich ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht ein.