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Freiwillige Dienstleistung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Armeeangehörige zu einer freiwilligen Dienstleistung zugelassen werden. Interessierte Armeeangehörige wenden sich an ihre vorgesetzte Stelle ihrer Einteilungsformation.

Armeeangehörige können zu einer freiwilligen Dienstleistung zugelassen werden, wenn der militärische Bedarf gegeben ist und sie selber sowie ihr Arbeitgeber (bei Arbeitslosen das zuständige Arbeitsvermittlungszentrum) dazu schriftlich eingewilligt haben.

Die Stelle der Armee oder der Militärverwaltung, die Bedarf an einer freiwilligen Dienstleistung hat, richtet das entsprechende Gesuch so früh wie möglich an den Chef Personelles der Armee. Er oder sein Stellvertreter sind alleine zuständig für die Bewilligung der freiwilligen Dienstleistung. Die aufbietende Stelle darf ein Aufgebot zu einer freiwilligen Dienstleistung erst erlassen, wenn der entsprechende Entscheid vorliegt. 

Die Gesuche für eine freiwillige Dienstleistung für Kurse und Wettkämpfe dürfen zugelassen werden, wenn die Ausbildungsdienstpflicht erfüllt wurde oder der jährliche WK im Jahr geleistet wurde oder geplant ist. Die Dauer der freiwilligen Dienstleistung darf 38 Tage jährlich nicht überschreiten. Ausgenommen von dieser Maximaldauer sind Armeeangehörige, die für eine höhere Funktion geeignet sind und für die nicht genügend Kandidaten zur Verfügung stehen. Diese Armeeangehörigen können die für diese Funktion notwendigen Grundausbildungsdienste freiwillig leisten (freiwillige Kaderausbildungsdienste), wenn ihre Ausbildungsdienstpflicht im neuen Grad nach Absolvierung der Grundausbildung weniger als vier Wiederholungskurse dauern würde.

Die Details zur freiwilligen Dienstleistung sind in der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP) ab Artikel 54  geregelt. 

Eine freiwillige Dienstleistung unterscheidet sich von der verlängerten Dienstleistungspflicht, wie sie in der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP) ab Artikel 21 geregelt ist. Die Militärdienstpflicht von Spezialisten kann mit deren Einverständnis und bei entsprechender Eignung bis maximal zum 65. Lebensjahr verlängert werden, sofern die Funktion, für die sie vorgesehen sind, nicht von anderen Angehörigen der Armee wahrgenommen werden kann. Auch hierfür muss der Arbeitgeber schriftlich einwilligen. Das Personelle der Armee überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob der Bedarf noch gegeben ist.


Personelles der Armee Rodtmattstrasse 110
CH-3003 Bern
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